8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen sämtlicher befragten Personen zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist betreffend die Tatvorwürfe gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift das Folgende festzuhalten: Objektive Beweismittel