514 f. Z. 27 ff.). Die Verteidigung forderte damit einhergehend vor erster Instanz einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 14 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen und davon abweichend vor oberer Instanz einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 12 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen (pag. 493 und pag. 702 und 609). Die Übergaben erfolgten jeweils in einer Querstrasse der Haltestelle «I.________» (pag. 224 Z. 499 f.).