Auf dem einen Mobiltelefon hätten sich denn auch Banktransaktionen und weitere Daten des Beschuldigten befunden. Dass der Beschuldigte nun ausführe, diese Mobiltelefone hätten ihm nicht gehört, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt nicht glaubhaft. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703 f.). 8.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt bereits vor der Vorinstanz nicht mehr, Kokain an C.________ verkauft zu haben, dies jedoch in deutlich geringerem Umfang, als angeklagt (vgl. pag. 514 f. Z. 27 ff.).