An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er von 10 Gramm gesprochen, welche er C.________ verkauft habe. Vor oberer Instanz habe er angegeben, dass es 50 Gramm gewesen seien. Der Beschuldigte habe zudem viele Fantasiegeschichten erzählt. So beispielsweise die Geschichte mit der Hochzeit. Was die Mobiltelefone angehe, habe der Beschuldigte unmissverständlich angegeben, dass das Mobiltelefon mit den Nachrichten von bzw. an C.________ ihm gehöre. Auf dem einen Mobiltelefon hätten sich denn auch Banktransaktionen und weitere Daten des Beschuldigten befunden.