11 erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos habe C.________ nicht als J.________ erkannt. C.________ habe stimmige Aussagen zum Kennenlernen, den Treffen und den Mengen gemacht. Die Abweichungen in den Aussagen seien nachvollziehbar. Was die Anzahl Treffen angehe, sei darauf hinzuweisen, dass viele Textnachrichten gelöscht worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er von 10 Gramm gesprochen, welche er C.________ verkauft habe.