8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Aussagen von C.________ konstant, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Der Verfahrensmangel seitens der Polizei sei unbestritten. Allerdings habe C.________ die drei Personen J.________, K.________ und die Ferienvertretung genau auseinanderhalten können. Wenn es eine vierte Person gegeben hätte, hätte C.________ dies so deklariert. Eine Verwechslung könne daher ausgeschlossen werden. Die Person auf den von der Verteidigung anlässlich der