Es seien nur wenige kleinere Beträge nach M.________ (Land) geflossen. Bei der Hausdurchsuchung sei zudem nur wenig Bargeld gefunden worden. Aufgrund all dieser wenig klaren Umstände sei nur insoweit eine Verurteilung möglich, als der Beschuldigte den Kokainhandel selbst eingestanden habe, d.h. fünf Transaktionen und 12 Gramm reines Kokain. Damit einhergehend habe auch ein Freispruch betreffend die Ferienvertretung zu erfolgen (pag. 699 f.). 8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft