Dieses Telefon müsse daher einer anderen Person gehört haben. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone verwendet habe, könne dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht gefolgt werden. Diesfalls resultierten maximal 12 Geschäfte à 5-10 Gramm Kokaingemisch, ausmachend durchschnittlich total 90 Gramm bzw. höchstens 120 Gramm Kokaingemisch. Bei Annahme einer grösseren Kokainmenge stelle sich nicht zuletzt die Frage, wo der angeblich erhaltene Gesamtbetrag von CHF 70'000.00 geblieben sei. Es seien nur wenige kleinere Beträge nach M.________ (Land) geflossen.