Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Treffens seien die Aussagen von C.________ ebenfalls unpräzise, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass das erste Treffen erst im Juni 2018 stattgefunden habe. Betreffend die Mobiltelefone (Ass. 9, 11 und 12) sei unbestritten, dass diese beim Beschuldigten gefunden worden seien. Dies bedeute aber nicht, dass der Beschuldigte die Textnachrichten verfasst habe. Auf dem Mobiltelefon Ass. 9 sei ein Geldtransfer nach L.________ (Land) ersichtlich. Der Beschuldigte habe aber keinen Bezug zu L.________(Land). Dieses Telefon müsse daher einer anderen Person gehört haben.