verwechsle den Beschuldigten. Dies ergebe sich bereits aus seinen Aussagen, wonach der Beschuldigte zwei bis drei Wochen ferienabwesend gewesen sei. Dies stimme nicht. Der Beschuldigte sei ganze zwei Monate abwesend gewesen. Die Aussagen von C.________ seien widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Menge des gekauften Kokains. So habe er angegeben CHF 100'000.00, CHF 60'000.00, CHF 70'000.00 oder CHF 80'000.00 bis CHF 90'000.00 für Kokain ausgegeben zu haben und seine Aussagen damit jeweils den Hochrechnungen der Behörden angepasst. Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Treffens seien die Aussagen von C._____