Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziffer I.b. der Anklageschrift stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die Aussagen von C.________ ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten «Ferienvertreter» vermittelte, der über die Telefonnummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte. Die auf diese Art und Weise bezogene Drogenmenge setzte die Vorinstanz auf 80 Gramm fest