8.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den Sachverhalt gemäss Ziffer I.a. der Anklageschrift als erstellt, wobei sie primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von C.________ abstellte. So erachtete die Vorinstanz namentlich als erstellt, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt. Bei der Höhe der an C.________ verkauften Drogenmenge stützte sich die Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen von C.____