indem der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten "Ferienvertreter" vermittelte, der in dieser Zeit für C.________ über die Telefonnummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt an der Haltestelle I.________ weiterhin in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte, wobei C.__