insgesamt mindestens 700 g Kokaingemisch bzw. mindestens 280 g reines Kokain veräusserte. Davon veräusserte der Beschuldigte alleine in der Zeitspanne vom 20. April 2019 bis zum 09. Mai 2019 mindestens 55g Kokaingemisch an 9 C.________ und hätte ihm am 13. Mai 2019 nochmal 10 g liefern sollen, wozu es aufgrund der inzwischen erfolgten Anhaltung des Beschuldigten nicht mehr kam. b) im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Verschaffen von Betäubungsmitteln,