214 ff.), der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 511 ff.) und der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 (pag. 689 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird verzichtet. Hierfür wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche die Aussagen zutreffend zusammengefasst hat (S. 10 ff., S. 21 f. und S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen.