Die Kammer hat somit die Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Kostenregelung der Vorinstanz sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Entschädigung der Verteidigung zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen Daten und des erstellten DNA- Profils (Ziff. IV.4. und IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).