I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist zudem die festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________, nicht hingegen die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beschlüsse gemäss Ziffer IV.1. (Einziehung diverser Gegenstände), Ziffer IV.2. (Rückgabe diverser Papiere an den Beschuldigten) und Ziffer II.3. i.V.m.