7 Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).