5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Strafzumessung, der Verteilung der Verfahrenskosten und der Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (höhere Freiheitsstrafe).