3.3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen. Verfahrenskosten. 4. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ (erstinstanzliches und oberinstanzliches Verfahren) seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen. 5. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen, wobei auf eine Mitteilung des Urteils an das Staatsekretariat für Migration abzusehen sei. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 712 f.): I.