der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht qualifiziert begangen durch Veräusserung von 12g reinem Kokain in ca. 5 Transaktionen im Zeitraum Anfang Mai 2018 [Abänderung anlässlich der Berufungsverhandlung: Anfang Juni 2018] bis 09. Mai 2019 an C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, vollständig bedingt vollziehbar. Die Probezeit sei auf 24 Monate festzusetzen und die Untersuchungshaft von 72 Tagen sei vollumfänglich anzurechnen; 3.2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten;