689 ff.). Der oberinstanzliche Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernahme von E.________ als Zeugen wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 (pag. 654 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils begründet abgewiesen (pag. 688). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bestätige anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten die Anträge gemäss Berufungserklärung, welche wie folgt lauten (Hervorhebungen im Original; pag. 606 ff. und pag. 701 f.): A.