Weiter wurden das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 291 vom 17. November 2022 betreffend E.________ (pag. 636 ff.) und der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM .________) vom 18. August 2022 (pag. 682 f.) ediert sowie der von Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Austrittsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. August 2023 betreffend die Ehefrau des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 708 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 689 ff.).