Diese beschränkte sie auf die Strafzumessung (pag. 615 f.). Der Beschuldigte beantragte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (pag. 620). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. August 2023 statt (pag. 686 ff.).