Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 17. Juli 2022 beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration (pag. 607 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen, und erhob Anschlussberufung. Diese beschränkte sie auf die Strafzumessung (pag.