2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  div. Papiere (Ass.-Nr. C16) 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ von CHF 977.50 wird mit dem beschlagnahmten Betrag von CHF 977.50, bestehend aus CHF 950.00 sowie aus EUR 25.00 (umgerechnet CHF 27.50), verrechnet. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).