Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'018.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'282.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie nachfolgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).  1 Mobiltelefon Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. C5)