Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 407 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2021 (PEN 2021 283) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 494 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifi- ziert, begangen durch: 1. Veräusserung von ca. 600g Kokaingemisch (ca. 240 g reines Kokain) an C.________, began- gen im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 2. Verschaffen von ca. 80g Kokaingemisch (ca. 32g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft); 3. Veräusserung von ca. 50g Kokaingemisch (ca. 33g reines Kokain) an E.________, begangen im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 4. Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain), am 09. Mai 2019 in D.________ (Orts- chaft). II. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 15 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen (09. Mai 2019 bis 19. Juli 2019) wird auf die zu vollziehen- de Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten von CHF 16'728.00, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung): 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7’470.00 Kosten ZMG 400.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7’500.00 Total CHF 15’870.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 858.00 Total CHF 858.00 Total Verfahrenskosten CHF 16’728.00 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 977.50 (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’449.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’516.50 CHF 501.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’018.30 volles Honorar 32.25 250.00 CHF 8’062.50 Sekretariat 6.33 80.00 CHF 506.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’635.50 CHF 664.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’300.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’282.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'018.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'282.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie nachfolgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).  1 Mobiltelefon Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. C5)  3 SIM-Karten Lycamobil (Ass.-Nr. C6) 3  1 Säcklein mit weissem Pulver, 36.2 g brutto (Ass.-Nr. C7)  1 Mobiltelefon Samsung weiss (Ass.-Nr. C9)  div. SIM-Karten-Halterungen (Ass.-Nr. C10)  1 Mobiltelefon Samsung weiss/silber (Ass.-Nr. C11)  1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C12)  1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C13)  div. SIM-Karten Lyca (Ass.-Nr. C15) 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben:  div. Papiere (Ass.-Nr. C16) 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ von CHF 977.50 wird mit dem beschlagnahmten Betrag von CHF 977.50, bestehend aus CHF 950.00 sowie aus EUR 25.00 (umgerechnet CHF 27.50), verrechnet. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Dezember 2021 form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 555). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juni 2022 (pag. 560 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Juni 2022 zugestellt (pag. 599 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 17. Juli 2022 beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration (pag. 607 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen, und erhob Anschlussberufung. Diese be- schränkte sie auf die Strafzumessung (pag. 615 f.). Der Beschuldigte beantragte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (pag. 620). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. August 2023 statt (pag. 686 ff.). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 3. August 2023 pag. 674 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 2. August 2023, pag. 680) und ein aktueller Leumunds- und Infor- mationsbericht (datierend vom 3. August 2023, pag. 671 ff.) über den Beschuldig- ten eingeholt. Weiter wurden das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 291 vom 17. November 2022 betreffend E.________ (pag. 636 ff.) und der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM .________) vom 18. August 2022 (pag. 682 f.) ediert sowie der von Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Austrittsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. August 2023 betreffend die Ehefrau des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 708 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberin- stanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 689 ff.). Der oberinstanzliche Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernah- me von E.________ als Zeugen wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 (pag. 654 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils begründet abgewie- sen (pag. 688). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bestätige anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten die Anträge gemäss Berufungserklärung, welche wie folgt lauten (Hervorhebungen im Original; pag. 606 ff. und pag. 701 f.): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 10. Dezember 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen worden ist wegen Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 09. Mai 2019 (Ziffer 1.4. des Urteils); 2. die Vernichtung und Rückgabe diverser Gegenstände (Ziffer IV.1. und IV.2. des Urteils) und die Verrechnung der Ersatzforderung (Ziffer IV.3. des Urteils) beschlossen worden ist; 3. die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (Ziffer 1V.4. des Urteils) sowie zu Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt worden ist (Ziffer 1V.5. des Urteils). B. A.________ beantragt folgende Abänderung des Urteils vom 10. Dezember 2021 des Regionalge- richts Bern-Mittelland: 1. A.________ sei freizusprechen von 1.1. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Veräusserung an C.________ im Zeitraum 5 Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.a. AKS; 1.1. des Ur- teils); 1.2. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Verschaffung an eine unbekannte Person im Zeitraum Anfang Januar bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.b. AKS; 1.2. des Urteils); 1.3. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Veräusserung an E.________ im Zeitraum Anfang 17. April 2019 bis 08. Mai 2019, eventualiter im Zeitraum von Anfang Januar 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.c. AKS; 1.3. des Urteils). unter der Ausscheidung von anteilsmässigen, darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung der einer anteilsmässigen Parteientschädigung. 2. A.________ sei vor Obergericht schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht qualifiziert begangen durch Veräusserung von 12g reinem Kokain in ca. 5 Transaktionen im Zeitraum Anfang Mai 2018 [Abänderung anlässlich der Berufungsverhandlung: Anfang Juni 2018] bis 09. Mai 2019 an C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, vollständig bedingt vollziehbar. Die Probezeit sei auf 24 Monate festzusetzen und die Untersuchungshaft von 72 Tagen sei vollumfänglich anzurechnen; 3.2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen. Verfahrenskosten. 4. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ (erstin- stanzliches und oberinstanzliches Verfahren) seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen. 5. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen, wobei auf eine Mitteilung des Urteils an das Staatsekretariat für Migration abzusehen sei. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (Hervorhe- bungen im Original; pag. 712 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 10. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Be- sitz von 113g Kokaingemisch (48,6g reines Kokain); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe diverser Gegenstände und Verrechnung der Ersatzforderung. 6 II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert, begangen durch 1. Veräusserung von ca. 600g Kokaingemisch (ca. 240g reines Kokain) an C.________, began- gen im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 2. Verschaffen von ca. 80g Kokaingemisch (ca. 32g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft); 3. Veräusserung von ca. 50g Kokaingemisch (ca. 33g reines Kokain) an E.________, begangen im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 72 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der gesetzli- chen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Urteil sei dem Staatssekretariat für Migration SEM zwecks Überprüfung der erleichterten Einbürgerung (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ sowie Art. 36 BüG) und dem Bundes- amt für Polizei (Art. 28 Abs. 2 BetmG) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, der Strafzumessung, der Verteilung der Verfahrenskosten und der Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration angefochten. Die Generalstaats- anwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (höhere Frei- heitsstrafe). 7 Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht an- gefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist zudem die festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________, nicht hingegen die dem Beschul- digten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beschlüsse gemäss Ziffer IV.1. (Einziehung diverser Gegenstände), Ziffer IV.2. (Rückgabe diverser Papiere an den Beschuldigten) und Ziffer II.3. i.V.m. Ziffer. IV.3. (Verrechnung der ausge- sprochenen Ersatzforderung mit dem beschlagnahmten Betrag) des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Kostenregelung der Vorin- stanz sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Entschä- digung der Verteidigung zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Zustim- mung zur Löschung der erhobenen biometrischen Daten und des erstellten DNA- Profils (Ziff. IV.4. und IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 564 ff.). 7. Beweismittel Es liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor (insbesondere der Anzei- gerapport der Kantonspolizei vom 24. August 2019 [pag. 56 ff.], der Nachtrag der Kantonspolizei vom 18. Dezember 2020 inkl. Beilagen [pag. 64 ff.], der Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 10. Mai 2019 [pag. 93 ff.], forensisch-chemische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin [pag. 199 ff. und 124 ff.], Proto- koll inkl. Verzeichnis der Sicherstellungen der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 [pag. 264 ff.], Kontoauszug, usw.). Angesichts der Vielzahl derselben wird davon abgesehen, diese abschliessend aufzulisten. Soweit relevant wird direkt im Rah- men der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 8 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen von C.________ an- lässlich der delegierten Einvernahmen vom 21. Juni 2019 (pag. 138 ff.) und 18. Juli 2019 (pag. 151 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 (pag. 156 ff.) und der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 504 ff.), die Aussagen von E.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 8. Mai 2019 (pag. 164 ff.) und 12. Juni 2019 (pag. 178 ff.) und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2020 (Akten PEN 20 1013, Strafverfahren gegen E.________, G.________ 102 ff.), die Aussagen von H.________ anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 3. Juli 2019 (pag. 130 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2019 (pag. 193 ff.), der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft betreffend Hafteröffnung vom 10. Mai 2019 (pag. 12 ff.), der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2019 (pag. 214 ff.), der Einver- nahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 511 ff.) und der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 (pag. 689 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird verzichtet. Hierfür wird auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen, welche die Aussagen zutreffend zusammen- gefasst hat (S. 10 ff., S. 21 f. und S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. 8. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräussern und Ver- schaffen von Kokain an C.________) 8.1 Vorwurf gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift Gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Anklagesachverhalte zur Last gelegt (pag. 433 f.; Hervorhebungen im Original): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (mengenmässig) qualifiziert durch, Be- sitz, Veräusserung und Verschaffen von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfach begangen a) im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Ver- äusserung von Betäubungsmitteln an C.________, indem sich der Beschuldigte in der genannten Zeitspanne im Bereich der Tram- und Bushalte- stelle I.________ regelmässig mit C.________ traf (in den ersten beiden Monaten ca. alle 14 Ta- ge, danach mindestens 1-2 Mal pro Woche, mit Ausnahme einer ca. zwei Monate dauernden Auslandabwesenheit des Beschuldigten im Januar/Februar 2019 und zwei je eine Woche dau- ernden Ferienabwesenheiten von C.________ im Juni 2018 und im Oktober 2018) und diesem dort jeweils 5 bzw. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von mindestens 40 % Cocain Base zu einem Verkaufspreis von Fr. 100.-- pro Gramm verkaufte, wo- bei er dergestalt an C.________ insgesamt mindestens 700 g Kokaingemisch bzw. mindes- tens 280 g reines Kokain veräusserte. Davon veräusserte der Beschuldigte alleine in der Zeit- spanne vom 20. April 2019 bis zum 09. Mai 2019 mindestens 55g Kokaingemisch an 9 C.________ und hätte ihm am 13. Mai 2019 nochmal 10 g liefern sollen, wozu es aufgrund der inzwischen erfolgten Anhaltung des Beschuldigten nicht mehr kam. b) im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Verschaffen von Betäubungsmitteln, indem der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten "Ferienvertreter" vermittelte, der in dieser Zeit für C.________ über die Telefon- nummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt an der Haltestelle I.________ weiterhin in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte, wobei C.________ in dieser Zeit mindestens 80 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 40 % Cocain Base bzw. mindestens 32 Gramm reines Kokain vom Stellvertreter des Beschuldigten bezog bzw. der Beschuldigte dergestalt C.________ diese Drogenmenge über die Vermittlung seines Vertreters verschaffte. 8.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den Sachverhalt gemäss Ziffer I.a. der Anklageschrift als erstellt, wobei sie primär auf die als über- zeugend erachteten Aussagen von C.________ abstellte. So erachtete die Vorin- stanz namentlich als erstellt, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt. Bei der Höhe der an C.________ verkauften Drogenmenge stützte sich die Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen von C.________ ab, wonach er mindes- tens CHF 70'000.00 für Kokaingemisch ausgegeben habe, was bei einem Preis von CHF 100.00 pro Gramm eine Gesamtmenge von 700 Gramm Kokaingemisch ergebe. Für die vorausgegangene Zeit (3-4 Monate), in der er bei K.________ das Kokain kaufte, zog die Vorinstanz 20 Gramm ab (1 Gramm pro Woche mit Aufrun- dung). Für die «Ferienvertretung» im Zeitraum Januar/Februar 2019 zog die Vor- instanz weitere 80 Gramm ab (durchschnittlich 10 Gramm pro Woche), so dass ei- ne Menge von 600 Gramm Kokaingemisch verblieb. In Bezug auf den Reinheits- grad stellte die Vorinstanz auf den Wert von 40 % gemäss Anklageschrift bzw. Betäubungsmittelstatistik ab. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz betref- fend Ziffer I.a. der Anklageschrift den folgenden Sachverhalt als erstellt: Das Gericht geht somit davon aus, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 im Bereich der Tram- und Bushaltestelle I.________ regelmässig mit C.________ traf und diesem dort jeweils 5 bzw. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von mindestens 40% Kokainbase zu einem Verkaufspreis von Fr. 100.00 pro Gramm verkaufte, wobei er so an C.________ insgesamt 600 Gramm Kokaingemisch bzw. 240 Gramm reines Kokain veräus- serte. Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziffer I.b. der Anklageschrift stellte die Vor- instanz ebenfalls auf die Aussagen von C.________ ab und erachtete es als er- stellt, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. An- fang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten «Ferienvertreter» vermittelte, der über die Telefonnummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte. Die auf diese Art und Weise bezogene Drogenmenge setzte die Vorinstanz auf 80 Gramm fest 10 (10 Gramm pro Woche x 8 Wochen) und ging von einem Reinheitsgrad von 40 % aus. 8.3 Vorbringen der Parteien 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten von Beginn weg von der Polizei gelenkt worden sei. Anstatt einer Fotoverweisung sei C.________ ein Foto des Beschuldig- ten vorgelegt und diesem damit suggeriert worden, dass der Mann auf dem Foto der Täter sei. C.________ verwechsle den Beschuldigten. Dies ergebe sich bereits aus seinen Aussagen, wonach der Beschuldigte zwei bis drei Wochen ferienabwe- send gewesen sei. Dies stimme nicht. Der Beschuldigte sei ganze zwei Monate abwesend gewesen. Die Aussagen von C.________ seien widersprüchlich, insbe- sondere hinsichtlich der Menge des gekauften Kokains. So habe er angegeben CHF 100'000.00, CHF 60'000.00, CHF 70'000.00 oder CHF 80'000.00 bis CHF 90'000.00 für Kokain ausgegeben zu haben und seine Aussagen damit je- weils den Hochrechnungen der Behörden angepasst. Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Treffens seien die Aussagen von C.________ ebenfalls unpräzise, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass das erste Treffen erst im Ju- ni 2018 stattgefunden habe. Betreffend die Mobiltelefone (Ass. 9, 11 und 12) sei unbestritten, dass diese beim Beschuldigten gefunden worden seien. Dies bedeute aber nicht, dass der Beschuldigte die Textnachrichten verfasst habe. Auf dem Mo- biltelefon Ass. 9 sei ein Geldtransfer nach L.________ (Land) ersichtlich. Der Be- schuldigte habe aber keinen Bezug zu L.________(Land). Dieses Telefon müsse daher einer anderen Person gehört haben. Selbst wenn davon ausgegangen wer- de, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone verwendet habe, könne dem vorin- stanzlichen Beweisergebnis nicht gefolgt werden. Diesfalls resultierten maximal 12 Geschäfte à 5-10 Gramm Kokaingemisch, ausmachend durchschnittlich total 90 Gramm bzw. höchstens 120 Gramm Kokaingemisch. Bei Annahme einer grösseren Kokainmenge stelle sich nicht zuletzt die Frage, wo der angeblich erhaltene Ge- samtbetrag von CHF 70'000.00 geblieben sei. Es seien nur wenige kleinere Beträ- ge nach M.________ (Land) geflossen. Bei der Hausdurchsuchung sei zudem nur wenig Bargeld gefunden worden. Aufgrund all dieser wenig klaren Umstände sei nur insoweit eine Verurteilung möglich, als der Beschuldigte den Kokainhandel selbst eingestanden habe, d.h. fünf Transaktionen und 12 Gramm reines Kokain. Damit einhergehend habe auch ein Freispruch betreffend die Ferienvertretung zu erfolgen (pag. 699 f.). 8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Aussagen von C.________ konstant, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Der Verfahrensmangel seitens der Polizei sei unbestritten. Al- lerdings habe C.________ die drei Personen J.________, K.________ und die Fe- rienvertretung genau auseinanderhalten können. Wenn es eine vierte Person ge- geben hätte, hätte C.________ dies so deklariert. Eine Verwechslung könne daher ausgeschlossen werden. Die Person auf den von der Verteidigung anlässlich der 11 erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos habe C.________ nicht als J.________ erkannt. C.________ habe stimmige Aussagen zum Kennenlernen, den Treffen und den Mengen gemacht. Die Abweichungen in den Aussagen seien nachvollziehbar. Was die Anzahl Treffen angehe, sei darauf hinzuweisen, dass vie- le Textnachrichten gelöscht worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er von 10 Gramm gesprochen, welche er C.________ verkauft habe. Vor oberer Instanz ha- be er angegeben, dass es 50 Gramm gewesen seien. Der Beschuldigte habe zu- dem viele Fantasiegeschichten erzählt. So beispielsweise die Geschichte mit der Hochzeit. Was die Mobiltelefone angehe, habe der Beschuldigte unmissverständ- lich angegeben, dass das Mobiltelefon mit den Nachrichten von bzw. an C.________ ihm gehöre. Auf dem einen Mobiltelefon hätten sich denn auch Bank- transaktionen und weitere Daten des Beschuldigten befunden. Dass der Beschul- digte nun ausführe, diese Mobiltelefone hätten ihm nicht gehört, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten seien insge- samt nicht glaubhaft. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703 f.). 8.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt bereits vor der Vorinstanz nicht mehr, Kokain an C.________ verkauft zu haben, dies jedoch in deutlich geringerem Umfang, als an- geklagt (vgl. pag. 514 f. Z. 27 ff.). Die Verteidigung forderte damit einhergehend vor erster Instanz einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Veräusserung von 14 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen und davon abweichend vor oberer Instanz einen Schuldspruch we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 12 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen (pag. 493 und pag. 702 und 609). Die Übergaben erfolgten jeweils in einer Querstrasse der Haltestelle «I.________» (pag. 224 Z. 499 f.). Vom Beschuldigten bestritten wird zum einen die angeklagte Gesamtmenge Ko- kaingemisch von mindestens 700 Gramm, welche er C.________ veräussert haben soll. Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er die von C.________ genannte Person J.________ ist. Zum anderen bestreitet der Be- schuldigte eine «Ferienvertretung» organisiert zu haben, die während seiner Aus- landabwesenheit C.________ weiter mit Kokain versorgte. Schliesslich gilt es, den (durchschnittlichen) Reinheitsgrad des Kokaingemischs zu bestimmen. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen sämtlicher be- fragten Personen zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen ist betreffend die Tatvorwürfe gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift das Folgende festzuhalten: Objektive Beweismittel 12 Bereits die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten eine grössere Menge Kokain (113 Gramm Kokaingemisch) abgepackt in 12 Finger- linge (pag. 205) sichergestellt werden konnte, spricht Bände und ist ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte in grösserem Stil mit Kokain handelte. Die Fingerlinge befanden sich in seiner Jacke, die er gemäss eigenen Aussagen in dieser Zeit ge- tragen hat (pag. 197 Z. 142 ff. und pag. 693 Z. 2). Neben dem Kokain wurden zu- dem Verpackungsmaterial, Bargeldbeträge in einschlägiger Stückelung, mehrere Mobiltelefone und diverse SIM-Karten sichergestellt (pag. 271). Diese sichergestell- ten Gegenstände sind typisch für den Drogenhandel und damit ebenfalls ein star- kes Indiz dafür, dass der Beschuldigte regen Kokainhandel betrieb. Im Zimmer des Beschuldigten wurden sodann vier Kundenbelege der N.________ aufgefunden, welche jeweils grössere Devisenwechsel von CHF in EUR belegen (pag. 60, total rund CHF 15'000.00). Diese gewechselten Bargeldbezüge lassen sich nicht in Ein- klang mit den Bewegungen auf dem einzig bekannten Schweizer Konto des Be- schuldigten bei der O.________ bringen, so dass die Herkunft dieser Beträge un- klar ist und die Devisenwechsel ebenso ein Indiz dafür darstellen, dass der Be- schuldigte nebst seinen Einkünften als P.________ (Beruf) und seiner Anstellung bei Q.________ zusätzliche Bareinnahmen durch Kokainhandel generierte. Andere Einnahmequellen sind jedenfalls nicht bekannt und wurden vom Beschuldigten nicht behauptet (vgl. pag. 216 Z. 80 f.). Zudem ist seine Erklärung anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Geld von seinem Freund R.________ sei, der manchmal «Teile» kaufe und nach M.________(Land) schickte, wenig glaubhaft (pag. 517 Z. 12 f. und pag. 697 Z. 22 f.). Ebenso die Aus- sagen, wonach nicht der Beschuldigte, sondern R.________ das Geld gewechselt habe und sich die Belege nur deswegen in seinem Zimmer befunden hätten, weil R.________ manchmal bei ihm übernachtet habe (pag. 697 Z. 26 ff.). So ist akten- kundig, dass beim Devisenwechsel vom 27. Dezember 2018 die Personalien des Beschuldigten anhand seiner Identitätskarte vermerkt wurden (pag. 60). Zudem vermag seine Erklärung lediglich die angebliche Verwendung, nicht jedoch die Her- kunft des Geldes zu erklären. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte im Kokainhandel involviert war, stellt der Umstand dar, dass er bereits im Juni 2018 in S.________ (Ortschaft) in Begleitung eines weiteren T.________ durch die Polizei angehalten wurde, wobei bei beiden der Verdacht bestand, dass sie in ihren Kör- pern Kokain mit sich führten. Die Untersuchung beim Begleiter verlief positiv. Die- ser führte mehrere Kokainfingerlinge in sich mit. Der Verdacht gegen den Beschul- digten konnte nicht erhärtet werden, so dass dieser damals wieder entlassen wurde (pag. 63). Schliesslich zeigen die wenigen Chatverläufe zwischen dem Beschuldig- ten und C.________ (U.________), die wiederhergestellt werden konnten oder nicht gelöscht wurden, eindrücklich, mit welcher Kadenz und in welcher Grössen- ordnung C.________ Kokain beim Beschuldigten bezog. So geht aus dem extra- hierten Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C11) hervor, dass im Zeit- raum vom 24. April bis 9. Mai 2019 Kokainübergaben mit einer Gesamtmenge von (mindestens) 50 Gramm zwischen C.________ und dem Beschuldigten vereinbart wurden (pag. 86 ff.; 146 ff.; 363 ff.). Aus dem Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C9) geht sodann hervor, dass C.________ bereits im Zeitraum vom 26. September bis 1. Oktober 2018 mindestens 20 Gramm Kokaingemisch 13 beim Beschuldigten bezogen hat (pag. 83 f.). Originell ist dabei die Verwechslung des Pakets bei der Übergabe vom 26. September 2018. Offenbar wurde das Ko- kain jeweils in einer Zigarettenschachtel übergeben, wobei der Beschuldigte am 26. September 2018 C.________ versehentlich eine Schachtel mit Zigaretten übergab (vgl. pag. 83 in fine und pag. 143 Z. 214 ff.). Daran, dass die sichergestell- ten Mobiltelefone dem Beschuldigten gehören und dass er die extrahierten Nach- richten an C.________ verfasste, hat die Kammer keine Zweifel. So hat der Be- schuldigte während der Untersuchung selbst zu Protokoll gegeben, dass die si- chergestellten Mobiltelefone ihm gehörten, was sich auch aus weiteren Indizien er- gibt (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. II. 8.5.3 hinten). Es sind schliesslich keine Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf hinwiesen, dass die vereinbarten Treffen nicht stattgefunden hätten. Den Chatverläufen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte und C.________ bei Komplikationen jeweils miteinander kommuni- zierten. So enthält das Mobiltelefon Ass. C9 beispielsweise eine Nachricht vom 20. September 2018 mit dem Text «where’s are you?» (pag. 361) und eine Nachricht vom 26. September 2018 mit dem Text «you gave me the wrong packet… […]» (pag. 360). Weitere solche oder ähnliche Nachrichten fehlen, weshalb davon aus- gegangen werden kann, dass die Treffen ansonsten reibungslos verliefen. Einige Male hat C.________ dem Beschuldigten kurz vor dem vereinbarten Treffzeitpunkt gar noch mitgeteilt, dass er etwas verspätet beim I.________ ankomme (pag. 363 f.). Es bestehen somit neben den belastenden Aussagen von C.________ konkrete und teilweise gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte regen Handel mit Kokain betrieb und C.________ bereits ab Ende September 2018 in einer hohen Kadenz und teilweise bereits in Portionen von 10 Gramm mit Kokain belieferte. Aussagen von C.________ C.________ hat sich – was er sich bewusst war (pag. 139 Z. 31 f.) – mit seinen Aussagen selbst belastet und dabei nicht versucht, sich in ein gutes Licht zu rü- cken. Er schilderte dabei glaubhaft, dass er etwas vermutet habe, nachdem der Kontakt abgebrochen worden sei. Es sei ein Wachrütteln für ihn gewesen und er habe eigentlich auf diesen Moment gewartet. Es sei für ihn ein Startschuss in die andere Richtung gewesen (pag. 140 Z. 96 ff. und pag. 142 Z. 190 ff.). Er war so- dann in der Lage, zu schildern, wie es zum Kontakt mit dem Beschuldigten kam, den er lediglich als J.________ kannte, weshalb er von K.________ zum Beschul- digten wechselte, wie die Bestellungen und Übergaben jeweils konkret abliefen und in welchem Ausmass er Kokain beim Beschuldigten bezog (insbesondere bezüg- lich Menge und Häufigkeit). Wenn er sich bei Daten oder Zahlen nicht mehr sicher war, gab er dies offen zu und nannte stattdessen eine Zeitspanne oder eine unge- fähre Grössenordnung. Bei einer erfundenen Geschichte hätte es dies nicht be- durft, hätte er eine Zahl nennen und sich diesbezüglich überzeugt zeigen können. Dass bei einem Bezug von Kokain über mehrere Monate nicht mehr jedes Datum, jede Übergabe und jede einzelne bezogene Menge im Gedächtnis bleibt und über die Gesamtmenge nicht Buch geführt wird, ist nachvollziehbar. Auch seine Mut- massung, wonach das Kokain gute Qualität gehabt haben müsse, konnte er plau- sibel begründen (pag. 140 Z. 105 f.). Er konnte sodann Details und besonders ein- 14 prägsame Vorkommnisse und Einzelheiten schildern (vgl. z.B. pag. 140 Z. 110: «wenn es die Hälfte war, war es in der Mitte halbiert gewesen»; pag. 141 Z. 116: «Es hat teilweise so ein kleines gelbes Zettelchen in der Verpackung welches mit ‘K.________’ beschriftet war»; pag. 143 Z. 221: «[...] legte eine leere Zigarettenpa- ckung mit Kokain in die Mittelkonsole und dort lag auch schon das Geld für ihn be- reit. Aber eben, einmal gab er mir wohl aus Versehen eine volle Zigarettenpackung mit Zigaretten anstatt mi Kokain»). C.________ bestätigte ferner, die vorgehaltenen Textnachrichten an den Beschuldigten geschrieben zu haben und dass es dabei um jeweilige Treffen bzw. Bestellungen von Kokain ging (pag. 143 Z. 214 ff.). Den Beschuldigten belastete er im Rahmen seiner Aussagen nicht über Gebühr (vgl. u.a. pag. 141 Z. 157 bezüglich weiterer Kunden; pag. 143 Z. 234 bezüglich Ver- wendung Erlös aus Kokainverkauf). Damit einhergehend fehlen jegliche Anhalts- punkte, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise bzw. zu Unrecht belastete. Bei seiner Einvernahme vom 9. Februar 2021 hielt er diesbezüglich, d.h. auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Aussage eine hohe Strafe drohe, fest, dass er dies vermute. Jeder müsse mit seinen Fehlern umgehen und zu dem stehen, was er getan habe. Er habe sich damit auch selber belastet. Es tue ihm natürlich auch Leid für den Beschuldigten (pag. 163 Z. 248 ff.). Insge- samt sind die Aussagen von C.________ somit durchwegs als glaubhaft einzustu- fen, weshalb grundsätzlich auf diesen abgestellt werden kann. Was dies für die be- strittenen Punkte bedeutet (Auslandabwesenheit/Ferienvertretung, Identifizierung als J.________, Gesamtmenge Kokaingemisch und Reinheitsgrad des Kokains), wird nachfolgend erörtert (vgl. Ziff. II. 8.5.2 ff. hinten). Aussagen des Beschuldigten Bereits bei seiner tatnächsten Einvernahme bei der Polizei widersprach sich der Beschuldigte gleich mehrfach betreffend das sichergestellte Kokain, namentlich, auf welches Telefon der angebliche Besitzer des Kokains «V.________» ihn ange- rufen habe (pag. 196 Z. 105: «Ja, er hat auf mein Mobiltelefon angerufen»; pag. 196 Z. 112 ff.: «Hat er Sie auf Ihr persönliches Mobiltelefon [Samsung Galaxy] angerufen? <> Ich glaube nicht») und wann das Kokain abgeholt werden sollte (pag. 195 Z. 76 f.: «gesagt, dass die gestern kommen würden um es abzuholen»; pag. 196 Z. 109 f.: «würde er heute kommen»). Er gab hingegen zu, gewusst zu haben, dass es sich dabei um Kokain handelt (pag. 197 Z. 137), und sagte auf die Frage, wie oft schon Kokain bei ihm zwischengelagert worden sei, aus, dass es das zweite Mal gewesen sei (pag. 197 Z. 157 f.). Bei der Frage, ob er jemals einen Fingerling verkauft habe, dachte er lange nach, bevor er schliesslich aussagte, dass ihn einmal ein Mann gefragt habe, ob er ihm etwas besorgen könne, dann sei er zur AG.________ gegangen, habe etwas gekauft und dieser Person weiterver- kauft (pag. 198 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte gestand somit den Besitz und den Handel von Kokain ein, jedoch in einem sehr bescheidenen Umfang. So will er das sichergestellte Kokain nur bei sich aufbewahrt und einmalig Kokain bei der AG.________ zwecks Weiterverkaufs gekauft haben. Der Beschuldigten war sich offenbar bewusst, dass ein vollständiges Abstreiten aufgrund des sichergestellten Kokains und der mutmasslich vorhandenen weiteren Beweise keinen Sinn machen würde und bemühte sich in Schadensminderung, indem er seine Stellung bezüglich des sichergestellten Kokains (Aufbewahren für einen Freund) und seinen eigenen 15 Kokainhandel (einmalig bei der AG.________ Kokain für eine Person gekauft) so- weit möglich kleinzureden versuchte und die Vorkommnisse als Einzelfälle darstell- te. Bei der Hafteröffnung stritt der Beschuldigte dann ab, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt der sichergestellten Fingerlinge in seiner Jacke um Kokain handel- te (pag. 17 Z. 17 ff., 191 f. und 196 f.). Erst als er es nach drei Tagen ausgepackt und angeschaut habe, will er vermutet haben, dass es Kokain sein könnte (pag. 17 f. Z. 197 f.). Betreffend den Namen des Freundes zeigte er sich nun nicht mehr si- cher (pag. 17 Z. 186. «V.________ (evtl. V.________)»; zuvor «V.________» ohne .________ Als Grund, weshalb er das Kokain in der Jacke aufbewahrte, nannte er erst – wenig plausibel – seine Vermutung, dass es vielleicht Kokain ist (pag. 17 Z. 172 ff.), und etwas später – gerade umgekehrt – sein Nichtwissen, dass es Kokain ist (pag. 18 Z. 206 f.). Im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sagte der Be- schuldigte zudem aus, dass das bei ihm sichergestellte Kokain von Freunden bzw. Kollegen von V.________ abgeholt werden sollte (pag. 17 Z. 182 und 196) und nicht von V.________ selbst (pag. 195 Z. 76 ff.; 196 Z. 105 f. und 109 f.). Auch wollte er nun nichts mehr von einer zweiten, früheren Zwischenlagerung wissen (pag. 18 Z. 209 ff.) und bestritt, jemals Kokain verkauft zu haben (pag. 19 Z. 234 ff.). Der Beschuldigte versuchte sich bei seiner zweiten Einvernahme somit gänz- lich aus der Verantwortung zu ziehen und bestätigte nicht einmal mehr die beschö- nigenden «Eingeständnisse» aus seiner Einvernahme tags zuvor. Dass er dabei immer wieder davon sprach, dass er jetzt die Wahrheit sage bzw. sagen wolle und sich ganz allgemein für die von ihm begangenen Fehler entschuldigte, passt in die- ses Bild. Bei seiner Einvernahme vom 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte nun aus, das ver- packte Kokain erst nach ein bis zwei Wochen, nachdem der Besitzer nicht gekom- men sei, geöffnet zu haben (pag. 220 Z. 258 f. und 276 f.). Erstmals gab er zudem an, Verpackungsmaterial weggeworfen zu haben (pag. 220 Z. 259 f., 270 ff., 278 f. und 290). Dies aber erst, nachdem ihm eröffnet wurde, dass in seiner Wohnung zwei leere Fingerlinge mit der Aufschrift W.________ gefunden worden waren, und er danach gefragt wurde, wo der Inhalt der beiden leeren Fingerlinge sei (pag. 220 Z. 262). Offenbar versuchte er damit, eine Erklärung für die vorgefundenen, leeren Fingerlinge zu liefern. Auch hier passte er sein Aussageverhalten somit den ihm eröffneten Ermittlungserkenntnissen an. Erstmals direkt konfrontiert mit dem Vorwurf, dass er neben E.________ von einer weiteren männlichen Person belastet wird, mehrere hundert Gramm Kokain ver- kauft zu haben, stritt er dies ab, ohne sich nach der Identität der Person zu erkun- digen (pag. 222 Z. 392 ff.). Auf die anschliessende Frage, wie diese Person dazu komme, solche Äusserungen zu machen, gab er an, dass er diesen Mann kenne, aber es nicht stimme, was dieser sage (pag. 222 Z. 397 f.). Offenbar hatte ihm sei- ne Verteidigung bereits vorgängig über den neu vorgehaltenen Vorwurf in Kenntnis gesetzt, womit sich erklärt, weshalb der Beschuldigte sich nicht nach der Identität dieser Person erkundigte. Er schilderte daraufhin eine lange Geschichte, wie es zu diesem Kontakt gekommen sein soll. Die Geschichte erscheint wenig plausibel und konstruiert. So will er mit Kokain gehandelt haben, um das Vertrauen seines Um- 16 felds zurückzugewinnen und den Personen in seinem Umfeld zu beweisen, dass er nicht mit der Polizei zusammenarbeitet (pag. 223 Z. 406 ff.). Auffällig an dieser Ge- schichte ist u.a., dass er K.________ einen Bruder namens J.________ zuschrieb (pag. 223 Z. 421 f.) und erwähnte, dass der Mann aus L.________(Land) gedacht habe, er und K.________ seien Brüder, weil sie sich ähnlichsehen würden (pag. 223 Z. 435 f.). Dies wirkt doch sehr konstruiert, um eine Erklärung für den Alias J.________ zu liefern. Am Ende der Geschichte will er sich nach einem längeren Gespräch mit dem Mann aus L.________(Land) eines Besseren besonnen haben und sich vom Drogengeschäft losgesagt haben (pag. 223 Z. 442 ff.). Trotzdem führte er gemäss eigenen Aussagen danach noch einen Auftrag aus, und dies an- geblich nur, weil der Mann aus L.________(Land) nicht gern das Telefon benutzte für diese Arbeit (pag. 223 Z. 446 ff.). Und obwohl er lange mit dem Mann aus L.________(Land) gesprochen haben will, konnte er keine konkreten Angaben zur Person machen (vgl. pag. 226 Z. 580). Insgesamt wirkt die Geschichte des Be- schuldigten wenig stimmig. Die Hauptprotagonisten K.________ und J.________ sollen immer wieder im Ausland gewesen sein, während er in dieser Zeit – einzig zur Rückgewinnung des Vertrauens seines Umfelds – C.________ auf dessen Kontaktaufnahme jeweils selbständig mit Kokain versorgte. Es bleiben viele Fragen offen und auch die Antworten des Beschuldigten auf die gestellten Fragen zur Hochzeit und zur Bar blieben wenig konkret bzw. greifbar (vgl. pag. 224 Z. 463 ff.). Geld will er mit dem Kokain nicht wirklich verdient haben (pag. 227 Z. 623 «CHF 200.00») und das wenige, das er dabei verdient hat, nicht auf die Seite gelegt ha- ben, da er es als «dreckiges Geld» angesehen habe (pag. 227 Z. 617 ff.). Dieses Aussagen überzeugen ebenso wenig. Die Angaben zum Übergabeort und zu den Übergabemodalitäten (pag. 224 Z. 485 ff.) stimmen hingegen mit den Angaben von C.________ überein. Ebenfalls die Tatsache, dass er C.________ über K.________ kennen will (pag. 226 Z. 565). Hinsichtlich der Anzahl Übergaben und der C.________ verkauften Gesamtmenge Kokain machte der Beschuldigte verschiedene Angaben. So sprach er bei der Ein- vernahme vom 3. Juli 2019 noch von einer längeren Zeitspanne, in der er C.________ mit Kokain belieferte (auch noch nach der Rückkehr von K.________ und J.________; vgl. u.a. pag. 226 Z. 593 ff.) und davon, dass es fünf Treffen und insgesamt ca. 30 Gramm Kokaingemisch gewesen seien (pag. 225 Z. 546 und 549), wobei er das Kokain jeweils bei einem Mann aus L.________(Land) bezogen habe (vgl. pag. 222 ff. Z. 401 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, dass es keine lange Periode, sondern nur einige Male gewesen seien und dass er sich an die Gesamtmenge Kokain nicht erinnern könne (pag. 515 Z. 26). Der Kokainhandel soll nun nur noch in der Woche nach dem Erstkontakt statt- gefunden haben (pag. 514 f. Z. 39 f. «Und innerhalb einer Woche, bevor die Woche um war, kam er zurück mit seinem Bruder J.________. So hat er das Telefon zurückgenommen, dann habe ich nichts mehr gehört von diesem Geschäft»). Das Kokain soll ihm K.________ gegeben haben (pag. 515 Z. 7). An weitere Details wollte er sich nicht mehr erinnern (pag. 515 Z. 9 ff.), nur noch, dass es keine lange Phase gewesen sei (pag. 515 Z. 26). C.________ sagte demgegenüber aus, dass es mit Ausnahme der Ferienvertretung Anfang 2019 immer dieselbe Person gewe- sen sei, so dass es zu deutlich mehr Treffen mit dem Beschuldigten gekommen 17 sein muss. Zu den extrahierten Konversationen mit C.________ auf den sicherge- stellten Smartphones Ass. C9 und C11 sagte der Beschuldigte einzig aus, diese Gespräche nicht zu kennen (pag. 230 Z. 768 f. und 777), was wenig überzeugt, sagte er doch zum Smartphone Ass. C11 aus, dass dieses ihm gehört, und er das Smartphone Ass. C9 für X.________ als Geschenk gekauft (pag. 201 Z. 367 f.) und somit weder von K.________ noch J.________ erhalten habe. Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte an C.________ so viel Kokain verkauft zu haben, wie angeklagt, und führte wenig überzeugend aus, dass C.________ ihn mit J.________, dem Bruder von K.________, verwechsle (pag. 691 Z. 38 ff.). Angesprochen auf die an C.________ verkaufte Gesamtmenge Ko- kain gab er abweichend zu seinen früheren Angaben nun an, dass es «um die 50 Gramm» gewesen seien (pag. 696 Z. 21) und bestätigte dies auf Rückfrage (pag. 696 Z. 25). Betreffend die sichergestellten Mobiltelefone und die extrahierten Konversationen mit C.________ stellte er sich auf den Standpunkt, dass das Tele- fon mit den Nachrichten von C.________ nicht ihm, sondern K.________ gehöre (pag. 692 Z. 18 und 22 f.) und führte wenig nachvollziehbar aus, dass er während der Untersuchung nur deshalb bestätigt habe, dass es sich um sein Telefon hand- le, weil dieses in seinem Haus gefunden worden sei (pag. 696 Z. 31 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und ein weiteres starkes Indiz, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Kokainhandel invol- viert war, als er zugeben wollte. Selbst, was sich aufgrund der erdrückenden Be- weislage kaum abstreiten liess, gab er nur teilweise und stark beschönigend zu. Aussagen von H.________ Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind wenig aussagekräftig. Sie will vom Kokain nichts mitbekommen haben und sagte aus, dass sie es ihm ansonsten ausgetrieben hätte, es sei schrecklich (pag. 134 Z. 183 f.). Auch zum Vorhalt, dass im Abfall in der Küche ein Plastiksack gefunden worden sei, in welchem sich zwei leere Kokainfingerlinge befunden hätten, sagte sie aus, nichts dazu sagen zu kön- nen. Wenn sie solche festgestellt hätte, hätte sie geschimpft (pag. 134 Z. 186 ff.). Dass der Beschuldigte die leeren Kokainfingerlinge im Abfall in der Küche entsorg- te (pag. 134 Z. 186 ff. und pag. 137), lässt darauf schliessen, dass er sich keine grosse Mühe machte, den Kokainhandel vor seiner Ehefrau geheim zu halten. Es kann allerdings nicht abschliessend erstellt und offengelassen werden, ob die Ehe- frau des Beschuldigten vom Kokainhandel wusste. 8.5.2 Zur Auslandabwesenheit und Ferienvertretung im Besonderen C.________ erwähnte anlässlich seiner ersten Einvernahme beiläufig, dass der Beschuldigte «mal in den Ferien» gewesen sei (pag. 141 Z. 130). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme führte er sodann aus, dass es einmal eine Ferienvertretung für ca. zwei bis drei Wochen gegeben habe, wobei das Handy übergeben worden und der Treffpunkt derselbe gewesen sei. Dies sei anfangs 2019 gewesen, nach den Weihnachtsferien (pag. 153 f. Z. 108 ff.). Weitere Ferienabwesenheiten habe es nicht gegeben (pag. 154 Z. 125). Anlässlich seiner dritten Einvernahme sagte er auf Vorhalt der ausgewerteten Daten des Mobiltelefons aus, dass es sein könne, dass er sich getäuscht habe. Er könne es nicht genau sagen, wie lange der Be- 18 schuldigte weg gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne er es nicht mehr sagen (pag. 159 Z. 117 ff.). Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner tatnächsten Ein- vernahme zuerst ebenfalls noch davon, im Januar verreist zu sein (pag. 197 Z. 181). Auch seine Frau antwortete auf die Frage, wie lange der Beschuldigte je- weils in M.________(Land) sei mit «ca. einen Monat» (pag. 132 Z. 103 f.). Bei sei- ner späteren Einvernahme am 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte hingegen aus, glaublich am 1. Januar abgereist und Ende Februar zurückgekommen zu sein (pag. 225 Z. 520 ff.). Die Auslandabwesenheit des Beschuldigten im Januar und Februar 2019 lässt sich anhand der Fotos und Videos auf dem Smartphone (Ass. C12) nachvollziehen (vgl. Nachtrag, pag. 66 f. Fragestellung 2 und pag. 78 ff.). Obschon aus den Fotoinfor- mationen kein Aufnahmeort hervorgeht, geht die Kammer davon aus, dass die Fo- tos vom 7. Januar 2019 bis 24. Februar 2019 aufgrund der abgelichteten Personen und Örtlichkeiten mit grosser Wahrscheinlichkeit in X.________ aufgenommen wurden. So ging auch die Polizei davon aus, dass zumindest die Fotos vom 7. Ja- nuar 2019 bis am 8. Februar 2019 in X.________ gemacht wurden (pag. 66). Das zweifelsfrei erste Foto in der Schweiz datiert vom 3. März 2019 (pag. 66 und 82). Bei den Videos finden sich gemäss Nachtrag solche aus X.________ für die Zeit vom 10. Januar bis 13. Februar 2019 (pag. 67). Aufgrund dieser Daten und den Aussagen des Beschuldigten ist von einer Abwesenheit im Januar und Februar 2019 von rund acht Wochen auszugehen. Dass die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten auf eine längere Abwe- senheit schliessen lässt, als von C.________ angegeben (pag. 153 Z. 108), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sagte er in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten und den Daten des ausgewerteten Smartphones aus, dass der Beschuldigte Anfang 2019 im Ausland weilte. Es ist kein Grund er- sichtlich, welchen Vorteil es für C.________ gehabt hätte, bewusst einen kürzeren Zeitraum anzugeben. Offenbar konnte er sich nicht mehr an die exakte Dauer erin- nern und dürfte – wie bei der bezogenen Menge – nicht Buch darüber geführt ha- ben, von wann bis wann eine Ferienvertretung bestand (vgl. hierzu auch seine Aussage auf pag. 159 Z. 122 f.). Dies umso mehr, als dass sich für C.________ während der Abwesenheit des Beschuldigten nichts änderte, sowohl die Telefon- nummer für die Vereinbarung der Kokainübergaben als auch der Treffpunkt blieben gleich. Den glaubhaften Aussagen von C.________ folgend kann weiter als erstellt gelten, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit eine Ferienvertretung organisiert hat, die C.________ weiter mit Kokain versorgte. C.________ war dies- bezüglich in der Lage, die Ferienvertretung zu beschreiben, teilweise vergleichs- weise zum Erscheinungsbild des Beschuldigten (kleiner, hellere Hautfarbe; pag. 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Dass der Beschuldigte sich selbst als Fe- rienvertretung von K.________ und J.________ zu inszenieren versuchte, weist ebenfalls darauf hin, dass es tatsächlich eine Phase mit einer Stellvertretung gab. 19 8.5.3 Zum Alias J.________ im Besonderen Dass die Polizei C.________ lediglich das Foto des Beschuldigten ohne weitere Auswahl vorlegte (pag. 143 Z. 228 ff. und 145), ist tatsächlich ein Makel und hat zur Folge, dass der Beweiswert seiner darauffolgenden Antwort – jedenfalls für sich al- leine betrachtet – nicht besonders gross ist. Es gilt aber zusätzlich zu berücksichti- gen, dass C.________ den Beschuldigten von Anfang an mit J.________ benannte (pag. 139 Z. 41; 160 Z. 148 f.), während der Besitzer der Smartphones Ass. C11 bzw. C12 vom Gesprächspartner (einer Person namens Y.________ mit der Ruf- nummer .________) ebenfalls mit J.________ angesprochen wurde (pag. 89: «Hi J.________») bzw. sich mit J.________ bei C.________ («Z.________», Rufnum- mer .________) meldete (pag. 91: «is me J.________»). Auf Vorhalt der sicherge- stellten Smartphones Ass. C11 und Ass. C12 bestätigte der Beschuldigte, dass diese ihm gehören würden (pag. 202 Z. 388 f. und 395 f.). Daran mögen seine späteren Bestreitungen, die der Beschuldigte erst nach Vorhalt der ausgewerteten Daten machte (pag. 229 Z. 741 ff., pag 692 Z. 18, 22 f. und 26; pag. 696 Z. 31 f.), nichts zu ändern. Diese späteren Aussagen sind als nachgeschobene Schutzbe- hauptung zu werten. So konnte der Beschuldigte während der Untersuchung gar noch Aussagen zu den ausgewerteten Daten machen, namentlich zu den Fotos aus X.________ und den Geldtransaktionen via .________ (betrifft Ass. C12; pag. 227 Z. 633 ff.). Zudem gingen auf dem Mobiltelefon Ass. C12 am .________ (Da- tum), d.h. am Geburtstag des Beschuldigten, Glückwünsche ein. Darin wurde der Beschuldigte mit seinem Namen – und nicht mit dem Alias J.________ – ange- sprochen (pag. 237). Auf den sichergestellten Mobiltelefonen konnten denn auch keine Kontakte zu Personen namens J.________ oder K.________ festgestellt werden (vgl. Nachtrag, pag. 67 Fragestellung 3). Vielmehr taucht der Name J.________ – wie erwähnt – in einigen extrahierten Nachrichten und zwar als Be- sitzer der betreffenden Mobiltelefone auf (pag. 91 betreffend Ass. C12: SMS Nach- richt vom 31. Dezember 2018 an C.________ «Good morning. Is me J.________ [...]»; pag. 89; betreffend Ass. C11: Nachricht vom 25. April 2019 von AF.________ «Hi J.________ [...]; pag. 92 betreffend Ass. C12: SMS Nachricht vom 11. Oktober 2017 von AA.________: «[...] thanks Papa J.________»). Der Besitzer der betref- fenden Mobiltelefone hat sich somit als J.________ ausgegeben und wurde auch als J.________ angesprochen. Damit übereinstimmend sagte C.________ aus, dass er den Beschuldigten als J.________ kenne (pag. 139 Z. 40 f.) und der Be- schuldigte bestätigte auf Vorhalt, dass die Mobiltelefone Ass. C11 und C12 ihm gehörten (pag. 202 Z. 388 f. und 395 f.). Dass es sich beim Besitzer des Mobiltele- fons Ass. C12 um den Beschuldigten handelt, ergibt sich auch seiner Aussage, wonach er die Nummer .________, welche dem Mobiltelefon Ass. C12 zuzuordnen ist (vgl. pag. 65), kenne und benutze (pag. 227 Z. 627). Nicht zuletzt passt zum Be- schuldigten und seinem WhatsApp-Profilbild mit dem Schriftzug «AB.________» die Textnachricht vom 31. Dezember 2018 an C.________, in welcher er sich mit «Good Morning. Is me J.________» meldete und mit «have a blessed day» schloss (pag. 91 betreffend Ass. C12). Im Chatverlauf des Mobiltelefons Ass. C11 ist schliesslich als weiteres Indiz mehrfach der Treffpunkt «I.________» genannt (pag. 363 f.), in dessen Nähe der Beschuldigte wohnt und C.________ unbestritten Ko- 20 kain übergab (14 Gramm bzw. 12 Gramm [vgl. Ziff. II. 8.4 vorne] reines Kokain in ca. fünf Transaktionen). Weiter zu berücksichtigen ist, dass C.________ den Beschuldigten – vor dem Fo- tovorhalt – zutreffend beschreiben konnte (ca. .________ cm gross, zwischen Mitte und Ende dreissig, sportlich, muskulöse Figur, .________, er sprach Englisch und ein paar Brocken Deutsch [pag. 139 Z. 47 ff.]) und erst danach auf Vorhalt des Fo- tos des Beschuldigten bestätigte, dass es sich bei ihm um den beschriebenen J.________ handelt (pag. 143 Z. 228 ff.). C.________ bestätigte zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar auf erneuten Vorhalt des Fotos des Beschul- digten (pag. 145), dass es sich bei J.________ um den Beschuldigten handelt (pag. 158 Z. 70 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Gesichtsmaske abzunehmen, worauf C.________ erneut bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt (pag. 507 Z. 27 ff.). C.________ wurden sodann die von der Verteidigung eingereichten Fotos des angeblichen J.________ vorgehalten und er konnte darin keine ihm be- kannte Person erkennen (pag. 507 Z. 22 ff.). C.________ war nicht zuletzt in der Lage, sowohl den Beschuldigten als auch die Ferienvertretung differenziert zu be- schreiben bzw. beschreibend zu vergleichen (vgl. pag. 139 Z. 47 ff.; 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Eine Verwechslung schloss er dabei aus, zeigte sich sicher, den Beschuldigten und die Ferienvertretung gut voneinander unterscheiden zu können, und begründete dies plausibel damit, dass sie von der Statur und auch vom Ausdruck her unterschiedlich seien (pag. 159 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte selbst hat einen mehrfachen Kontakt mit C.________ eingestanden, so dass C.________ den Beschuldigten mehrfach gesehen und sein Erscheinungsbild hat einprägen können. Letztlich ist auffällig, dass der Beschuldigte J.________ so beschrieb, wie C.________ die Ferienvertretung (im Vergleich zum Beschuldigten kleiner und mit hellerer Hautfarbe, vgl. pag. 227 Z. 610; C.________: pag. 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Offenbar versuchte der Beschuldigte damit, der von ihm organi- sierten Ferienvertretung die «Hauptrolle» zuzuschieben und sich selbst als Ferien- vertretung darzustellen, der während der Auslandabwesenheit von K.________ und J.________ nur wenige Male Kokain an C.________ veräusserte. Dabei kon- struierte er die wenig glaubhafte Geschichte mit der Hochzeit; den Namen der Braut kannte er bezeichnenderweise nicht (pag. 222 f. Z. 400 ff. und pag. 224 Z. 464 f.). Die Identifizierung des Beschuldigten als J.________ stützt sich nach dem soeben Ausgeführten somit nicht einzig auf den Vorhalt des Fotos des Beschuldigten und kann aufgrund der vielen weiteren Beweise und Indizien als erstellt gelten. Daran vermögen auch die erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung eingereichten drei Fotos des angeblichen J.________ nichts zu än- dern. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung angespielte Sehschwäche von C.________. Die Korrektur soll gemäss Aussagen von C.________ bei 0.8 bzw. 0.9 liegen, was nicht stark ist (pag. 508 Z. 22 ff.). Auch dass der Beschuldigte auf den etwas gar offensichtlichen Versuch der «Enttarnung» mit der Anrede als 21 J.________ zu Beginn der Einvernahme vom 3. Juli 2019 nicht reagierte (pag. 215 Z. 26 f.), vermag die klare Beweislage nicht zu erschüttern. 8.5.4 Zur Gesamtmenge Kokain im Besonderen Berechnung anhand der Ausgaben von C.________ Bei der Gesamtmenge Kokain sind die Aussagen von C.________ heranzuziehen. C.________ machte sowohl Aussagen zur Gesamtmenge Kokaingemisch, das er beim Beschuldigten bezogen haben will, als auch zum Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet haben will (vgl. u.a. pag 141 Z. 126 ff.; 142 Z. 182 ff.; 143 Z. 237 ff.; 153 Z. 101 ff.; 154 Z. 148 ff.; 162 Z. 218 ff.; 505 Z. 26 ff.; 506 Z. 30 ff.). Dass er darüber kein Buch führte, verwundert nicht, dürfte er doch – wie er selbst anmerkte – seinen steigenden, hohen Kokainkonsum verdrängt und möglichst von seiner Familie und seinem Umfeld geheim gehalten haben (vgl. pag. 142 Z. 183 ff.). Es ist sodann nachvollziehbar, dass C.________ den Gesamt- betrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet hat, besser abschät- zen kann, als die konkrete Anzahl Treffen (vgl. u.a. pag. 161 Z. 173 f.: «Das weiss ich nicht mehr») und die dabei jeweils bezogene Menge Kokain. Da er jeweils CHF 100.00 pro Gramm Kokain bezahlte (pag. 140 Z. 93; 153 Z. 71 und 99; 505 Z. 17), kann vom Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufwendete, auf die Gesamtmenge Kokaingemisch geschlossen werden. Betreffend Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet haben will, nannte C.________ folgende Zahlen: über CHF 100'000.00 (pag. 141 Z. 127), zwischen CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00 (pag. 141 Z. 130 ff.), sicher CHF 70'000.00 (pag. 143 Z. 239) und zwischen CHF 80'000.00 bis CHF 90'000.00 (pag. 153 Z. 103 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass C.________ mindestens CHF 70'000.00 für Kokaingemisch ausgegeben hat, was zugleich seinen tatnächsten Aussagen entspricht. C.________ gab im späte- ren Verlauf des Verfahrens zwar eine höhere Bandbreite von CHF 80’000.00 bis CHF 90'000.00 an, die er bei einer weiteren Einvernahme sogar bestätigte. Gleich- zeitig sagte er aber auch wiederholt aus, dass er es nicht genau sagen könne, es schwierig zu bestimmen sei und es sich um eine Hochrechnung handle. Den Grundsatz in dubio pro reo beachtend ist daher dem vorsichtigen bzw. defensiven Ansatz der Vorinstanz zu folgen. Diese zugestandene Bezugsmenge ist, ange- sichts der damit einhergehenden Selbstbelastung und der Tatsache, dass C.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete (vgl. Ziff. II. 8.5.1 vor- ne), sicher nicht zu hoch angesetzt. Von einem tieferen Betrag ist auch deshalb nicht auszugehen, da C.________ bei den weiteren Einvernahmen, bei denen je- weils nur noch von einer Bandbreite zwischen CHF 80'000.00 und CHF 90'000.00 die Rede war, nie anmerkte, dass dies nicht realistisch bzw. zu hoch sei. Bei einem Preis von CHF 100.00 pro Gramm ergibt der Gesamtbetrag von CHF 70'000.00 ei- ne Gesamtmenge von 700 Gramm Kokaingemisch. Abzüge für die Ferienvertretung und die Kokainbezüge bei K.________ Nach dem Gesagten ist von einer Bezugsmenge von insgesamt 700 Gramm aus- zugehen. Da C.________ aussagte, dass die errechnete Gesamtmenge Kokain- gemisch die Zeit der Ferienvertretung mitumfasst, und nicht mehr beantworten 22 konnte, ob auch die bei K.________ erworbene Menge, dazuzuzählen ist (vgl. pag. 154 Z. 148 ff.), hat die Vorinstanz diese beiden Mengen zu Recht abgezogen. Für die vorausgegangene Zeit (3-4 Monate), in der C.________ bei K.________ das Kokain kaufte, zog die Vorinstanz 20 Gramm ab (1 Gramm pro Woche mit Aufrun- dung). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. C.________ sagte aus, dass er bei K.________ eher kleinere Mengen Kokain bezogen habe, 1 bis 5 Gramm alle 14 Tage (pag. 153 Z. 634), wobei er während einer Zeitspanne von 3 bis 4 Monaten bei K.________ bezogen habe (pag. 153 Z. 77). Bei 16 Wochen und einem durchschnittlichen wöchentlichen Konsum von 1.25 Gramm (alle 14 Tage durchschnittlich 2.5 Gramm) ergibt dies 20 Gramm Kokaingemisch. Für die Ferien- vertretung im Zeitraum Januar/Februar 2019 zog die Vorinstanz weitere 80 Gramm ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Aussagen C.________: pag. 160 Z. 133 ff.). Insgesamt resultiert somit eine Menge von 680 Gramm für die Zeit von Anfang Mai 2018 bis und mit 9. Mai 2019, wovon 80 Gramm auf die Ferienvertre- tung entfallen. An diesem Ergebnis ändern schliesslich die wenigen Ferienabwesenheiten von C.________ nichts. Gemäss den Aussagen von C.________ war er im angeklag- ten Tatzeitraum im Oktober 2018, an Weihnachten 2018 und an Einzeltagen in den Ferien (pag. 154 Z. 131 und 138). Gestützt auf seine auf dem Smartphone gespei- cherten Fotos (der Kalender enthielt keine Einträge mehr) hielt er sodann fest, im Juni 2018 eine Woche und danach nur noch an einzelnen Tagen in den Ferien ge- wesen zu sein. Auf Nachfrage antwortete er, im Oktober sei es höchstens eine Woche und ansonsten seien es nur einzelne Tage gewesen. Im Oktober sei er in der Schweiz unterwegs gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob er vielleicht vorher Drogen gekauft habe für diese Zeit (pag. 162 Z. 209 ff.). Aufgrund dieser Aussagen ist von keinem längeren, ferienbedingten Unterbruch beim Kokainbezug auszuge- hen, so dass die wenigen Ferientage von C.________ nicht weiter zu berücksichti- gen sind. Dies gilt umso mehr, als die Gesamtmenge an Kokaingemisch nicht an- hand der Anzahl erfolgter Drogenübergaben abgeleitet wird, sondern anhand de- fensiv geschätzter Gesamtausgaben. Bei dieser Berechnung spielen die vereinzel- ten Ferientage von C.________ während des Deliktszeitraums keine Rolle. Aussagen von C.________ betreffend Konsumphasen Gemäss den Aussagen von C.________ kann der angeklagte Tatzeitraum grob in drei Phasen unterteilt werden. In einer ersten Phase, die rund zwei Monate gedau- ert haben soll, habe er etwa 5 Gramm pro Woche konsumiert. In der zweiten Pha- se, die rund 9 Monate gedauert habe, sei der Konsum auf 10 Gramm pro Woche gestiegen. Später sei es noch mehr geworden, je nach finanzieller Lage. Zuerst habe er alle 14 Tage bezogen, danach wöchentlich und gegen Schluss habe er zweimal pro Woche bezogen. Die Portionen seien jeweils 5 oder 10 Gramm gewe- sen. Gegen den Schluss habe er zwischen 40 bis 60 Gramm pro Monat konsu- miert. Es sei immer mehr geworden. Am Anfang seien es sicher weniger als 5 Gramm pro Woche gewesen, aber das sei dann relativ schnell angestiegen (vgl. zum Ganzen pag. 140 Z. 83, 90, 96 und 102; 143 Z. 242; 153 Z. 81 f., 88 f. und 94 ff.; 160 Z. 136, 138; 161 Z. 177 f.; 505 f. Z. 35 ff.). Alleine gestützt auf diese Aussa- gen ergibt sich überschlagsweise das folgende Bild: 23 1. Phase: Mai und Juni 2018: 5 Gramm pro Woche = 45 Gramm (9 Wochen) 2. Phase: Juli 2018 bis und mit März 2019: 10 Gramm pro Woche = 400 Gramm (40 Wochen) 3. Phase: ab April 2019: 15 Gramm pro Woche = 90 Gramm (6 Wochen) Total 535 Gramm Diese gestützt auf die geschilderten Konsumphasen errechnete Gesamtmenge von 535 Gramm liegt zwar unter der gestützt auf die Ausgaben errechnete Gesamt- menge von 680 Gramm. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass C.________ be- reits betreffend die Monate Januar und Februar 2019 für 5 Wochen eine Menge von 50-70 Gramm, bei 8 Wochen eine Menge von 80-100 Gramm (vgl. pag. 160 Z. 136 und 138) und bei 2 bis 3 Wochen eine Menge von mindestens 30 bis 40 Gramm (pag. 154 Z. 142 und 146) nannte, d.h. jeweils eine grössere Menge als durchschnittlich 10 Gramm pro Woche. Aus dem extrahierten Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C11) geht zudem hervor, dass nur schon im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. Mai 2019, d.h. in einer Zeitspanne von lediglich 16 Tagen, Kokainübergaben mit einer Gesamtmenge von (mindestens) 50 Gramm zwischen C.________ und dem Beschuldigten vereinbart wurden (pag. 86 ff.; 146 ff.; 363 ff.). Vom 1. April bis 24. April 2019, d.h. in der restlichen Zeit der 3. Phase, die 8 Tage länger dauerte (24 Tage), dürfte der Beschuldigte somit deutlich mehr als die ver- bleibenden 40 Gramm gemäss obenstehender Berechnung (90 Gramm abzgl. 50 Gramm) bezogen haben. Der Beschuldigte antwortete denn auch auf die Frage des Staatsanwalts, was er dazu sage, dass der hohe Bezug Ende April / Anfang Mai 2019 (7 Treffen mit total 55 Gramm) darauf hindeute, dass die Angaben zu den einzelnen Mengen eher untertrieben seien und hingegen eher auf die finanziellen Angaben abgestellt werden könne, dass er dies vorher so bestätigt habe. Die fi- nanziellen Angaben seien richtiger als die Mengen. Dies könne er so bestätigen (pag. 508 Z. 14 ff.). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die von C.________ angegebenen Konsummengen während der drei Phasen beschöni- gend ausgefallen und insofern zu tief sind. Kommt hinzu, dass die von C.________ genannten Phasen fliessend ineinander übergingen, die Steigerung des Konsums kontinuierlich erfolgt sein dürfte und die Bezugsmenge zuletzt nur noch von der fi- nanziellen Situation von C.________ abhängig war (vgl. pag. 153 Z. 89 f.). Auf ei- ner Berechnung der Gesamtmenge anhand der groben Unterteilung in drei Phasen kann folglich nicht abgestellt werden und vermögen die von C.________ jeweils für die Phasen genannten Konsummengen die Berechnung anhand der Gesamtaus- gaben nicht in Frage zu stellen. Vielmehr kann aufgrund der weiteren Aussagen von C.________ und der übrigen Beweismittel überschlagsweise folgende, leicht angepasste Berechnung vorgenommen werden: 1. Phase: Mai und Juni 2018 (2 Monate): 5 Gramm pro Woche = 45 Gramm (5 Wochen) 2. Phase: Juli 2018 bis und mit März 2019: 13 Gramm pro Woche = 520 Gramm (40 Wochen) 3. Phase: ab April 2019: 20 Gramm pro Woche = 120 Gramm (6 Wochen) Total 685 Gramm 24 Diese anhand der weiteren Beweismittel leicht angepasste, überschlagsweise Be- rechnung der Gesamtmenge der drei Phasen liegt im Bereich der gestützt auf die Ausgaben errechneten Gesamtmenge und vermag diese somit zu plausibilisieren. 8.5.5 Zum Reinheitsgrad im Besonderen Gemäss Bundesgericht darf das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine beson- ders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 187 zu Art. 19 BetmG unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). Bei C.________ konnte kein Kokain sichergestellt werden, jedoch beim Beschul- digten. C.________ fragte den Beschuldigten noch am 13. Mai 2019 für Kokain an, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte C.________ aus seinem Vorrat belie- fert hätte, wenn er nicht zuvor von der Polizei angehalten worden wäre. C.________ sagte zudem aus, dass er denke, dass die Qualität des Kokains nicht so schlecht gewesen sei, ansonsten er wohl gesundheitliche Probleme gehabt hät- te (pag. 140 Z. 105). Dass die Qualität des Kokains variierte, schilderte er nicht. Auch finden sich keine sonstigen Hinweise in den Akten, dass die Qualität stark va- riierte oder von über-/unterdurchschnittlicher Qualität gewesen wäre. Der in der Anklageschrift genannte und von der Vorinstanz zu Gunsten des Be- schuldigten festgesetzte Reinheitsgrad von mindestens 40 % kann damit zweifellos als erstellt gelten. Nach Ansicht der Kammer dürfte dieser sogar noch etwas höher gelegen haben und zumindest dem Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sicher- gestellten Kokains von 47 % ± 4 % entsprochen haben. Der Annahme eines höhe- ren Reinheitsgrades steht vorliegend jedoch die Umgrenzungsfunktion der Anklage entgegen. 8.6 Beweisergebnis Nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Per- sonen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise (insbesondere der Chat- verläufe und der beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände) gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte: - in der Zeit von Anfang Mai 2018 bis Anfang Januar 2019 sowie von Ende Fe- bruar 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) 600 Gramm Kokainge- misch (240 Gramm reines Kokain) an C.________ veräussert hat und - in der Zeit von Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) 80 Gramm Kokaingemisch (32 Gramm reines Kokain) an C.________ verschaffte, indem er für seine eigene Ferienabwesenheit eine Stellvertretung organisierte. 9. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräussern von Kokain an E.________) 9.1 Vorwurf gemäss Ziffer I.c. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.c. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten folgender Anklage- sachverhalt zur Last gelegt (pag. 433 f.; Hervorhebungen im Original): 25 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (mengenmässig) qualifiziert durch, Be- sitz, Veräusserung und Verschaffen von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfach begangen [...] c) im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 08. Mai 2019, eventualiter zwischen ca. Anfang Janu- ar 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Veräusserung von Betäubungsmit- teln an E.________, indem der Beschuldigte in der genannten Zeitspanne an E.________ an mindestens zwei ver- schiedenen Tagen insgesamt 7 Fingerlinge zu je ca. 10g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Cocain Base, insgesamt ausmachend ca. 70 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Cocain Base bzw. mindestens 46.2 g reines Kokain, eventualiter insgesamt 5 Fingerlinge zu je ca. 10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66% Cocain Base, insgesamt ausmachend ca. 50 g Kokaingemisch mit einem Rein- heitsgrad von mindestens 66% Cocain Base bzw. mindestens 33 g reines Kokain veräusserte, wobei beabsichtigt war, dass E.________ das Kokain strecken und an Drogenkon- sumenten weiterverkaufen sollte. 9.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 an E.________ an mindestens zwei verschiedenen Tagen insgesamt fünf Fingerlinge zu je ca. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Kokainba- se, insgesamt ausmachend mindestens 33 Gramm reines Kokain, geliefert hat. Sie stellte dabei primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von E.________ ab. 9.3 Vorbringen der Parteien 9.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass zwischen dem bei E.________ und dem beim Beschuldigten sichergestellten Ko- kain keine Stoffidentität bestehe. Zudem seien keine DNA-Spuren des Beschuldig- ten auf den Drogen und den Verpackungen bei E.________ gefunden worden. Die Fingerlinge von E.________ hätten überdies eine andere Beschriftung gehabt, als diejenigen beim Beschuldigten und es seien beim Beschuldigten keine Portionie- rungsutensilien gefunden worden. Bereits aus diesen Gründen sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte E.________ beliefert habe. Das Aussageverhalten des Be- schuldigten spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dafür, dass er etwas zu verbergen habe. Er habe einfach nicht mit E.________ in Verbindung ge- bracht werden wollen und versucht zu erklären, weshalb E.________ ihn beschul- dige. E.________ habe angegeben, dass er vom Beschuldigten Kokain erhalten habe, es soll aber kein Preis vereinbart worden sein. Dies mache keinen Sinn. E.________ habe den Beschuldigten belastet, um selber besser wegzukommen (pag. 700). 26 9.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass E.________ weitgehend geständig gewesen sei und das Urteil der ersten Instanz und letztlich auch die Landesverwei- sung akzeptiert habe. Er habe genau beschreiben können, wie es mit dem Be- schuldigten abgelaufen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ zu Recht als glaubhaft taxiert. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber widersprüchlich und realitätsfremd. Beispielsweise habe er zuerst ausgesagt, dass er von Anfang an gewusst habe, dass er Zuhause Kokain aufbewahre. Später will er nichts mehr davon gewusst haben. Weiter habe er mehrfach ausgeführt, nichts mit Drogen zu tun zu haben, obwohl er gleichzeitig den Besitz und Verkauf in ge- ringem Umfang eingestanden habe. Immer wenn der Beschuldigte auf seine Wi- dersprüche hingewiesen worden sei, habe er irgendwelche Fantasiegeschichten erzählt. So habe er zu Beginn auch gesagt, dass er E.________ vielleicht kenne. Dann habe er zugegeben, dass E.________ ein Arbeitskollege sei. Später habe er sogar zu Protokoll gegeben, dass er der Boss von E.________ gewesen sei. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeige, dass er etwas zu verbergen habe. Weiter würden auch die Geschichten des Beschuldigten zur Frage, weshalb E.________ ihn fälschlicherweise belastet haben könnte, keinen Sinn machen. So habe der Beschuldigte angegeben, dass er vor E.________ Angst habe. Gleichzei- tig wolle er ihm aber beim Aufladen der Autobatterie geholfen haben. Aus den Mo- biltelefonen gehe hervor, dass verschiedene Kontakte stattgefunden hätten und di- verse Nachrichten gelöscht worden seien. Der Kontakt sei intensiv gewesen. Dass keine Spuren des Beschuldigten auf den Drogen von E.________ gefunden wor- den seien, sei neutral zu werten. Ebenso die fehlende Stoffidentität. Das Beweiser- gebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703). 9.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und E.________ von der Arbeit beim Q.________ kennen und der Beschuldigte E.________ in dessen Garage beim Versuch geholfen hat, eine Autobatterie aufzuladen (E.________: pag. 172 Z. 318 ff.; 182 Z. 150 ff.; 186 Z. 380 ff., Beschuldigter: pag. 199 Z. 248 ff.; 209 Z. 88 ff.; 210 Z. 125 ff.; 220 Z. 299 ff.; 220 Z. 322 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2019 konnten bei E.________ sodann insgesamt 10 Fallschirme und 4 Fin- gerlinge mit Kokain gefunden und beschlagnahmt werden (pag. 145, 176.2; Rein- heitsgrad der unverarbeiteten Fingerlinge: 71 % ±5 %, pag. 119 ff.). Der Beschul- digte bestreitet, E.________ jemals Kokain veräussert zu haben und damit den ge- samten Vorwurf gemäss Ziffer I.c der Anklageschrift. 9.5 Beweiswürdigung der Kammer 9.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zum Tatvorwurf gemäss Ziffer I.c. der Anklageschrift Folgendes bemerkt: Aussagen von E.________ 27 Für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von E.________ spricht bereits, dass er den Namen des Beschuldigten zuerst nicht nennen wollte und sich sogar bei seinem Verteidiger erkundigte, ob er diesen nennen müsse (pag. 167 Z. 78 f.). Erst nachdem ihm diverse Vorhalte gemacht wurden, nannte er den Rufnamen des Beschuldigten («A.________»; pag. 172 Z. 319), und erklärte, weshalb er den Na- men vorher nicht nennen wollte (pag. 172 Z. 323: «Wir haben Vertrauen ineinan- der»). In Bezug auf seine eigene Beteiligung am Kokainhandel fällt auf, dass E.________ sehr zurückhaltende, stark beschönigende Aussagen machte. So will er erst am Vortag und am Tag der Anhaltung Kokain bzw. nur einmal Kokain ver- kauft haben (pag. 167 Z. 58 f., 65 und 74), nur ein Gramm oder ganz wenig ver- kauft haben (pag. 167 Z. 60 und 74), das Geschäft nicht kennen (pag. 167 Z. 60), nur 1-3 kleine Kügelchen erhalten haben (pag. 167 Z. 85) und keine Drogen zu Hause gehabt haben (pag. 168 Z. 105). Die Geschichte sei erst vier Tage alt (pag. 17 Z. 346 f.). Gleichzeitig wurden aber auch bei ihm diverse Gegenstände si- chergestellt, die auf einen regen Drogenhandel hinweisen (u.a. vgl. pag. 168 ff. Z. 122 ff.; u.a. Tupperware mit Pulverrückständen, Verpackungsmaterial, diverse Mobiltelefone, Streckmittel, Grammwaage, leere Fingerlinge im Abfallsack). Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigte E.________, das Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 180 Z. 70 f.). Der Beschuldigte habe ihm angeboten, dass er zu ihm kommen könne und sie dies zusammen machen könnten. Der Beschuldigte würde ihm Kokain geben, dass er dann weitergeben könne. Wenn jemand ihm seine Nummer gebe, kontaktiere er den Beschuldigten und er gebe ihm Kokain (pag. 182 Z. 169 ff.). Er will zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause gewesen sein und Kokain abgeholt haben (pag. 183 Z. 238 ff.). Diesbe- züglich fügte er an, dass er die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung gese- hen habe (pag. 183 Z. 244; ferner pag. 184 Z. 264 ff.), was bei einer erfundenen Geschichte keinen Sinn ergäbe, anzufügen, da dadurch eine namentlich bekannte weitere Person einbezogen wird, die den Sachverhalt bei einer Befragung nicht bestätigen dürfte. Die Ehefrau des Beschuldigten verneinte anlässlich ihrer Einver- nahme denn auch E.________ zu kennen bzw. gesehen zu haben (vgl. pag. 133 Z. 161 ff.), verneinte allerdings nicht kategorisch, dass dieser bei ihnen Zuhause ge- wesen sein könnte (pag. 133 Z. 161 ff.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte weite- re T.________ beliefert habe, verzichtete er darauf, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten (pag. 268 f.). Betreffend seinen eigenen Drogenhandel gestand er nun mehr Verkäufe und grös- sere Mengen ein, wenn auch nach wie vor in bescheidenem Umfang (vgl. pag. 180 f. Z. 89 ff.). Damit einhergehend will er fast keinen Profit aus dem Verkauf gezogen haben (pag. 184 Z. 280 f.) und habe er den gesamten Erlös aus den beiden ersten Verkäufen angeblich dem Beschuldigten abgegeben müssen (pag. 184 Z. 253 ff.), was sich wiederum nicht mit seiner Absicht in Einklang bringen lässt, mit dem er- zielten Profit Rechnungen und Schulden abzuzahlen (pag. 184 Z. 276 f.; 190 Z. 538 f.). E.________ wurden sodann erneut die bei ihm sichergestellten Ge- genstände vorgehalten (ab pag. 186) und zusätzlich Textnachrichten vorgelegt (pag. 188 und 189), die ebenfalls darauf hinweisen, dass er mehr Kokainhandel be- trieb, als er eingestand. Das Wissen zur Weiterverarbeitung von Kokain will er vom Beschuldigten haben, wobei der Beschuldigte es ihm nicht gezeigt, sondern nur er- 28 klärt und er sich dann selber überlegt habe, wie er es richtigmache (pag. 190 Z. 543 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2020 in seinem eigenen Verfah- ren bestätigte E.________ erneut, das Kokain vom Beschuldigten bezogen zu ha- ben (G.________ 109 Z. 259). Der Beschuldigte soll ihn einmal gefragt haben, warum er das bei der Polizei gesagt habe und warum er ihm Probleme mache (G.________ 109 Z. 255 f.; vgl. ferner G.________ 497 Z. 2 f.: «[...] wir hatten dann Kontakt wegen den Problemen mit der Polizei. Er hat gesagt, wenn er mich in X.________ treffen würde, würde er mich umbringen»). In Bezug auf den Beschul- digten machte er sodann insoweit widersprüchliche Aussagen, als er nun aussagte, dass der Beschuldigte das Kokain beim zweiten Mal in die Garage gebracht habe (G.________ 109 Z. 259). Bei seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 hatte er da- gegen noch ausgesagt, das Kokain beide Male beim Beschuldigten geholt zu ha- ben (pag. 183 Z. 238 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der ersten Instanz am 31. Mai 2021 gab er nochmals davon abweichend an, dass das Kokain beide Male bei ihm zu Hause übergeben wurde (G.________ 496 Z. 30 ff.). Welchen Grund E.________ haben könnte, einen falschen Übergabeort zu nennen, ist nicht er- sichtlich. Vielmehr deuten diese unterschiedlichen Angaben bezüglich des Überg- abeorts darauf hin, dass es – wie die weiteren Umstände vermuten lassen – zu mehr als den zwei eingestandenen Übergaben kam, und mutmasslich eine der Übergaben im Rahmen der angeblichen Starthilfe erfolgte («in die Garage»). Schlussendlich entscheidrelevant und glaubhaft ist, dass E.________ das Kokain vom Beschuldigten erhalten hat. Daran bestehen keine ernsthaften Zweifel. E.________ hat – notabene nach anfänglichem Zögern – nicht einfach irgendeine Person, sondern eine ihm bekannte Person aus seinem Umfeld genannt. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten tatsächlich Kokain in grösseren Mengen gefun- den wurde und er erwiesenermassen mit Kokain handelte. Gründe für eine Falsch- belastung sind ebenso wenig erkennbar, wie allfällige Vorteile aus einer solchen. Vielmehr hätte eine Falschbelastung bei Nichtbestätigung der Vorwürfe zusätzliche nachteilige Folgen für E.________ gehabt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass E.________ anlässlich seiner Einvernahmen durch die Polizei unter Druck gesetzt worden wäre, wie dies der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme ausführte (pag. 693 Z. 6 ff.; 694 Z. 17). So war bei jeder Einvernah- me von E.________ seine Verteidigung anwesend und hätte E.________ sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht in seinem Strafverfahren die Gelegenheit gehabt, auf seine bei der Polizei getätigten Aussa- gen zurückzukommen und allfällige Unwahrheiten offenzulegen. Stattdessen bestätige er jedoch die bei der Polizei gemachten Aussagen. Es mutet zudem selt- sam an, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung den Umstand, dass E.________ von der Polizei unter Druck gesetzt worden sein soll, nicht bereits im Vorgang zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 vorgebracht ha- ben, will der Beschuldigte doch angeblich bereits seit August 2022 davon wissen (pag. 693 Z. 16). Die Geschichte, wonach er an einem Sonntag mit E.________ zur Polizei gegangen sei, letzterer dabei seine Aussagen hätte widerrufen wollen, der Polizeiposten allerdings geschlossen gewesen sei und sie keine weiteren Versuche an einem anderen Wochentag unternommen hätten, ist alles andere als glaubhaft 29 (pag. 693 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, wann er seinen Anwalt darüber in Kenntnis gesetzt haben will (pag. 693 Z. 38 und 41). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die an den belastenden Aussagen von E.________ zweifeln und eine Falschbelastung annehmen lassen. An diesem Ergebnis vermag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nichts zu ändern, dass der Quervergleich zwischen den Asservaten H5 (sichergestelltes Ko- kain bei E.________) und C2 (sichergestelltes Kokain beim Beschuldigten) negativ verlief (unterschiedliche chemische Klasse; pag. 121 und 125). Mit Blick auf die Mengen, die der Beschuldigte in dieser Zeit nur schon mit dem Weiterverkauf an C.________ umsetzte, und der Zeit zwischen den mutmasslichen Lieferungen an E.________, ca. 2-3 Wochen vor seiner Anhaltung (pag. 183 Z. 210 und 213), und der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 9. Mai 2019, ist es ohne weiteres möglich, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit neuem Kokain eingedeckt hatte. Dafür spricht u.a., dass eine grössere Menge Kokain beim Beschuldigten si- chergestellt werden konnte (113 Gramm Gesamtnettogewicht) und die Fingerlinge anders beschriftet waren («W.________»; pag. 124). Schliesslich kann festgehal- ten werden, dass mit E.________ und C.________ gleich zwei Abnehmer den Be- schuldigten unabhängig voneinander und in selbstbelastender Weise beschuldigen, Kokain an sie veräussert zu haben und zwar in Portionen von jeweils 10 Gramm, abgepackt in Fingerlinge (vgl. auch den Sachverhalt zum rechtskräftigen Schuld- spruch unter Ziff. II.10 hinten: Auch dort ging es um 10 Gramm Portionen, abge- packt in Fingerlinge). Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte auch betreffend E.________ alles andere als glaubhafte Aussagen: Erstmals angesprochen auf E.________ sagte der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 9. Mai 2019 sehr vage und spürbar zurückhaltend aus, dass er denke, dass es ein Arbeitskollege sei. Er kenne diese Person vielleicht nicht. Viel- leicht von seiner Arbeit. Er wisse es nicht. Als ihm daraufhin mitgeteilt wurde, dass E.________ ebenfalls bei Q.________ arbeite, antwortete er, er könne sich an ihn erinnern. Er war nun überdies in der Lage, den letzten Kontakt mit E.________ zu schildern. So soll E.________ ihm gesagt haben, dass er ein Auto habe, das nicht starten wolle. Er habe so ein PowerPack und so seien sie zu ihm in die Einstellhalle gegangen und hätten versucht, das Auto zu starten, was leider nicht funktioniert habe. Danach habe E.________ ihn wieder nach Hause gebracht (pag. 199 Z. 242 ff.). Dieser private Kontakt wurde von E.________ bestätigt (pag. 186 Z. 381 f.). Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten nur schon zur Frage, ob er E.________ kenne, spricht vor diesem Hintergrund klar dafür, dass der Beschul- digte in Bezug auf E.________ etwas verbergen wollte. Den Vorwurf, E.________ Kokain geliefert zu haben, verneinte er sodann in übertriebener Art und Weise (pag. 199 Z. 281: «Nein, nein, nein»; ebenso pag. 200 Z. 288). Entlarvend ist dabei auch seine Aussage: «So ein Blödmann, dass er meinen Namen nennt. Wieso nennt er meinen Namen!» (pag. 203 Z. 477 f.). Auf Nachfrage verneinte er sodann, zu wissen, weshalb E.________ seinen Namen genannt habe, und fügte an, dass 30 es vielleicht sei, weil er seine Frau vorher gekannt habe und er vielleicht wütend sei (pag. 203 Z. 481 f.). Einen Tag später bei der Hafteröffnung wollte sich der Beschuldigte dann plötzlich erinnern, weshalb E.________ ihn «bestrafen will» und machte gleich zu Beginn der Einvernahme Ausführungen dazu (pag. 15 Z. 89 ff.). Nun soll der Grund nicht mehr die Frau von E.________ gewesen sein, sondern die Zeiterfassung am Ar- beitsplatz und «mehrere Probleme», die auch der Chef mitbekommen habe (pag. 15 Z. 94 f.). Der Beschuldigte ging sodann über, E.________ – welchen er tags zu- vor überhaupt nicht kennen wollte – schlecht zu machen (pag. 15 Z. 93: «wollte, dass ich für ihn mehr Zeit aufschreiben soll»; Z. 96 ff.: «Sie [die Frau von E.________] sagte mir, dass er immer so ist, er sei immer aggressiv. Sie hat mir von diversen Problemen zwischen den beiden erzählt, es waren private Probleme. Einer unserer Arbeitskollegen sagte mir, dass der Junge mir Probleme machen wird»). Dies sei ihm «nun alles wieder in den Sinn gekommen» (pag. 15 Z. 101). Sein Einwand, er verstehe nicht, warum er von E.________ beschuldigt werde, er habe nichts mit Drogen zu tun, ist insofern wenig überzeugend, als er gleichzeitig Kokain bei sich in der Wohnung hatte (pag. 17 Z. 167 ff.) und an derselben Einver- nahme eingestand, Kokain gekauft und verkauft zu haben (pag. 19 Z. 235 ff.). Auch erwähnte er nochmals, dass er und E.________ «Probleme miteinander» gehabt hätten (pag. 15 Z. 110 f. und 115), nur um gleich anschliessend zu schildern, wie er E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen hat (pag. 16 Z. 128 ff.). Am Ende der Einvernahme findet sich nochmals eine übertrie- bene Bestreitung (pag. 20 Z. 273: «Ich sage Ihnen nichts als die Wahrheit. Ich schwöre, dass ich nichts mit E.________ zu tun habe»), wobei auffällt, dass er E.________, den er tags zuvor nicht kennen wollte, bei seinem Spitznamen nann- te. Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2019 griff der Beschuldigte E.________ an und wiederholte die Vorwürfe (vgl. pag. 221 Z. 327 ff.; u.a. Zeiter- fassung, aggressiv zu Hause). Neu fügte er an, dass E.________ ihm gedroht ha- be, ihn zu bestrafen bzw. ihm ein Problem zu machen (pag. 221 Z. 330 und 347), und dass er Angst vor E.________ habe (pag. 222 Z. 361). Daneben bestätigte er aber erneut, E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen zu haben (pag. 221 Z. 324 ff.; 222 Z. 355 ff.). Die negativen Erzählungen über E.________ zog der Beschuldigte zugleich zur wenig überzeugenden Be- gründung heran, weshalb er mit E.________ sicher kein Drogengeschäft geführt haben kann (pag. 222 Z. 371 ff.: «Ich habe nie über Drogen mit ihm gesprochen. Wenn wir Freunde gewesen wären, dann wäre es evtl. ein anderes Thema, aber wir sind uns überhaupt nicht nahe. [...] wenn wir dieses behauptete Drogengeschäft zusammen hätten, dann müssten wir Freunde sein, sonst würde es nicht klap- pen»). Auch finden sich erneut übertriebene Verneinungen in seinen Aussagen (pag. 222 Z. 381: «Nein, ganz sicher nicht. Nein, nein, kann nicht stimmen»). Vor der Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorwurf er- neut vollumfänglich (pag. 516 Z. 5 f.; 693 Z. 6). Nicht zu überzeugen vermag hier- bei die Begründung des Beschuldigten, wonach E.________ nicht die Wahrheit er- zählt haben könne, ansonsten dieser erzählt hätte, wie viel es [das Kokain] gekos- 31 tet habe (pag. 694 Z. 38); der Preis sei im Geschäft immer die erste Sache, worauf man schauen müsse (pag. 698 Z. 34 f.). Anders als vom Beschuldigten behauptet, konnte E.________ den Preis des Kokains, den er dem Beschuldigten zu zahlen hatte, durchaus angeben (vgl. pag. 182 Z. 180 f.: «Er sagte mir, dass das Kokain CHF 1'500.- kosten würde, welches er mir gegeben hat. Ich habe ihm aber nur CHF 400.- gegeben»; pag. 184 Z. 249 ff.: «Das erste Mal habe ich nichts bezahlt, wir haben aber abgemacht, dass ich das Geld vom Verkaufen ihm zurückgeben werde. Das zweite Mal habe ich CHF 400.- bezahlt mit der gleichen Abmachung und jetzt schulde ich ihm noch CHF 1'100.-» und pag. 184 Z. 261: «Nein, es kostet CHF 1'500.- und ich schulde ihm jetzt noch CHF 1'100.-»; ferner pag. 188 Z. 454). E.________ dürfte beim vom Beschuldigten erwähnten Verkaufspreis (pag. 182 Z. 180: «Wir haben keinen Verkaufspreis abgemacht») denn auch vielmehr denjeni- gen für den Weiterverkauf gemeint haben, d.h. für welchen Preis er das Kokain an- schliessend an die Konsumenten weiterverkauft hatte (vgl. pag. 181 Z. 105: «Er gab mir CHF 70.- oder CHF 80.-»; pag. 181 Z. 127 ff.: «Zu welchem Preis? <> Es kommt darauf an, wieviel Geld sie haben, es hat keinen fixen Preis, die Frau hat mir einmal CHF 80.- gegeben und einmal CHF 100.-»). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten alles andere als glaubhaft sind und die belastenden Aussagen von E.________ nicht zu entkräften oder in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten das Gegenteilige der Fall. Objektive Beweismittel Auf dem Mobiltelefon mit der Rufnummer .________ (Ass. C12), welches erwiese- nermassen dem Beschuldigten gehörte (vgl. Ziff. II. 8.5.1 und 8.5.3 vorne), findet sich ein WhatsApp-Profilfoto mit dem grossgeschriebenen Wort «AB.________» (pag 74). Dieses Wort findet sich ebenfalls handschriftlich geschrieben auf einigen der bei E.________ sichergestellten Fingerlingen (pag. 189 Z. 500; 190 Z. 517 ff.). Angesprochen auf diesen Umstand wich der Beschuldigte der Frage aus und liefer- te ein wenig nachvollziehbares Argument (pag. 222 Z. 387: «Ich könnte niemals meinen Glauben mit dem Kokainverkauf verbinden»). Der Beschuldigte gab sich als gläubig und hat zugleich eingestanden, Kokainhandel betrieben zu haben. Er hatte somit offenbar keine Mühe, den Kokainhandel mit seinem Glauben zu verein- baren. Er gab denn auch nicht an, aufgrund des Glaubens mit dem Kokainhandel aufgehört zu haben, sondern, weil er sich ausgenützt fühlte und er nicht mehr so viel Wert darauf geben wollte, was die anderen über ihn denken (vgl. pag. 223 Z. 442 ff.). Schliesslich taucht die Rufnummer von E.________ .________ in der An- rufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten (Ass. C12) auf. Demnach kam es in der Zeitspanne vom 27. April 2019 bis 7. Mai 2019 und somit in der Tatzeit mehr- fach zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und E.________. Der Beschuldigte wurde vier Mal von E.________ und E.________ einmal vom Beschuldigten ange- rufen (pag. 71). Auf dem Mobiltelefon von E.________ befand sich entsprechend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten .________ unter dem Namen «AC.________» und «A.________» (pag. 72 und 66). 32 9.5.2 Zur Gesamtmenge Kokaingemisch im Besonderen Betreffend die Gesamtmenge Kokaingemisch ist aufgrund des beschönigenden Aussageverhaltens von E.________ evident, dass er keine zu hohen Bezugsmen- gen angegeben hat, da er sich damit selbst (zusätzlich) belastet hätte. Dies zeigt sich anschaulich bei seinen Aussagen zu den im Kehrichtsack vorgefundenen drei leeren Fingerlingen. So behauptete er, dass es nicht drei Fingerlinge gewesen sei- en, sondern ein einzelner, der in mehreren Schichten eingepackt gewesen sei, die alle die Aufschrift «AB.________» gehabt hätten (pag. 172 Z. 302 ff.; G.________ 109 Z. 245). Auf Nachfrage bestätigte er, die Verpackung auf einmal in den Keh- richt gegeben zu haben (pag. 190 Z. 525 f.). Als ihm daraufhin eröffnet wurde, dass die drei leeren Verpackungen sich in unterschiedlichen Schichtungen im Kehricht- sack befunden hätten, begründete er dies wenig überzeugend damit, dass er den Geruch nicht habe aushalten können und deshalb jeden einzelnen Teil mit Papier- tüchern eingewickelt und weggeworfen habe (pag. 190 Z. 528 ff.). Er bestritt die Schichtungen im Kehricht somit nicht, sondern lieferte stattdessen eine wenig glaubhafte Begründung, weshalb sich die leeren Fingerlinge in unterschiedlichen Schichtungen befanden. Für drei Fingerlinge spricht zudem, dass alle drei Verpa- ckungen beschrieben waren, was bei (gewollt) mehrfacher Verpackung des Ko- kains wenig Sinn machen würde. Auf dem Foto auf pag. 174 ist denn auch jeweils höchstens eine einzelne Aufschrift «AB.________» pro Fingerling erkennbar und waren die weiteren Fingerlinge nur einfach verpackt (G.________ 109 Z. 247 f.). Nicht zuletzt bestanden die aufgefundenen leeren Verpackungen bereits selbst aus mehreren Schichten Plastikfolie, gleich wie bei den noch gefüllten Fingerlingen (G.________ 14). Es erfolgte somit bereits pro Fingerling eine «Mehrfachverpa- ckung» des Kokains. Im AH.________ (Automarke) von E.________ (pag. 170 Z. 229) konnten vier Fin- gerlinge mit einem Gesamtnettogewicht von 39 Gramm und einem Basenwert von 71 % ± 5 % (pag. 120) sichergestellt werden (Ass. H5; pag. 174), die er vom Be- schuldigten erhalten haben will (pag. 171 Z. 266 und 187 Z. 412). Hinzu kommen die drei bereits verarbeiteten Fingerlinge. Die Fingerlinge hatten dabei gemäss Aussagen von E.________ alle dieselbe Grösse (G.________ 108 Z. 229). Nach Ansicht der Kammer wäre somit insgesamt von (mindestens) sieben Finger- lingen zu je ca. 10 Gramm Kokaingemisch auszugehen, die E.________ beim Be- schuldigten bezogen hat (vgl. zum Ganzen auch Anzeigerapport vom 24. August 2019 betreffend E.________, G.________ 16 sowie Plädoyer des Staatsanwalts im Verfahren gegen E.________, G.________ 500). Die Vorinstanz ging demgegenü- ber gestützt auf die Aussagen von E.________ (u.a. pag. 171 Z. 263; 172 Z. 302 ff.; 182 Z. 184; 183 Z. 213; G.________ 107 Z. 178 ff.; G.________ 108 Z. 232; G.________ 496 Z. 2) von lediglich fünf Fingerlingen aus. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich in ihrem Schlussvortrag ebenfalls auf die Eventualanklage, d.h. auf fünf Fingerlinge. Dies mutmasslich deshalb, weil das erstinstanzliche Gericht im Verfahren gegen E.________ nur fünf Fingerlinge als erstellt betrachtete, und es ansonsten zu widersprüchlichen Urteilen käme (vgl. G.________ 530, Urteilsbe- gründung E. 1.8; vgl. auch pag. 465: Editionsbegehren der Verteidigung zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile). Da die Generealstaatsanwaltschaft ih- 33 re Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkte, steht einer Erhöhung auf sieben Fingerlinge das Verschlechterungsverbot entgegen. Die Kammer geht der Vorinstanz folgend daher ebenfalls von fünf Fingerlingen, d.h. von 50 Gramm Kokaingemisch, aus. 9.5.3 Zum Reinheitsgrad im Besonderen Betreffend Reinheitsgrad des an E.________ gelieferten Kokains kann auf den Be- richt des Instituts für Rechtsmedizin verwiesen werden (pag. 119 ff.), wonach die noch unverarbeiteten Fingerlinge (Ass. H5) einen Reinheitsgrad von 71 % ±5 % aufweisen. Die Anklage und die Vorinstanz gingen gestützt auf diese Laborauswer- tung von einem Reinheitsgrad von 66 % aus, d.h. beide haben die Messtoleranz von 5 % vom festgestellten Kokainbase-Gehalt abgezogen. Zwar nahm auch das Bundesgericht in seinem nicht publizierten Urteil 6B_632/2019 vom 20. August 2019 einen solchen Abzug vor. Da gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei fehlenden sichergestellten und ausgewerteten Drogen vom statisti- schen Durchschnitt der betreffenden Einzelkonfiskatgrössen auszugehen ist (so- fern keine Hinweise für vergleichsweise besonders gute oder schlechte Qualität vorliegen), und dabei die Messtoleranz resp. die Standardabweichung nicht in Ab- zug gebracht werden, ist nicht einzusehen, weshalb bei sichergestellten und aus- gewerteten Drogen ein Abzug erfolgen sollte. Das Auswertungsergebnis könnte im Umfang des Toleranzbereichs ebenso gut höher ausfallen. Es rechtfertigte sich deshalb nach Ansicht der Kammer auch hier, jeweils den labortechnisch festge- stellten Wert im Sinne eines «Durchschnittswerts» zu nehmen. In Beachtung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist jedoch in Überein- stimmung mit der Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 66 % auszugehen. 9.6 Beweisergebnis Nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Per- sonen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise (insbesondere der sicher- gestellten Drogen) gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der Zeit von 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) 50 Gramm Kokaingemisch (33 Gramm reines Kokain) an E.________ veräusserte. 10. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Kokain) 10.1 Vorwurf gemäss Ziffer I.d. der Anklageschrift Gemäss Ziffer I.d. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten folgender Anklage- sachverhalt zur Last gelegt (pag. 433 ff.; Hervorhebungen im Original): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (mengenmässig) qualifiziert durch, Be- sitz, Veräusserung und Verschaffen von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfach begangen [...] d) bzw. festgestellt am 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft), AD.________ (Strasse), durch Be- sitz von Betäubungsmitteln, 34 indem der Beschuldigte an seinem Domizil in seiner Jackentasche 12 Fingerlinge mit Kokainge- misch, brutto 113 g mit einem Reinheitsgrad von mindestens 43% Cocain Base, total ausmachend mindestens 48.6 g reines Kokain, aufbewahrte, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. 10.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Der Beschuldigte bestritt vor der Vorinstanz den Tatvorwurf gemäss Ziffer I.d. der Anklageschrift nicht mehr und bestätigte, dass das in seiner Jacke sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war (pag. 516 Z. 8 ff.). Die Verteidigung forderte damit einhergehend einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 48.6 Gramm Kokain (pag. 493). Die Vor- instanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten und die objektiven Beweismittel als erstellt (S. 26 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 585 f.). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). III. Rechtliche Würdigung 11. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Qualifikation sowie zur Frage der Handlungseinheit wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 586 f.). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, er- wirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine mengenmässige Qualifi- kation wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain angenom- men (BGE 109 IV 145). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Er- reichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-) Einheit betrachten kann oder nicht. Eine (natürliche) Handlungseinheit wird allge- mein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 E. 4.7.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, 35 dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). 12. Subsumtion 12.1 Natürliche Handlungseinheit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtlichen Drogengeschäften ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag, d.h. es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zu Beginn ganz allgemein dazu entschied, aus finanziellen Gründen mit Kokain zu handeln und hierfür Kokain zu erwerben und weiterzuverkaufen. Dass er während des angeklagten Deliktszeit- raums zeitweilig den Kokainhandel eingestellt oder nur bei Gelegenheit unregel- mässig mit Kokain gehandelt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat er eine Stellvertretung organisiert, um den Kokainhandel auch während seiner Auslandabwesenheit aufrechterhalten zu können. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbegehung auszugehen. Der Beschuldig- te ging mithin einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Han- delstätigkeit nach. Unter diese natürliche Handlungseinheit fällt auch der rechts- kräftige Schuldspruch wegen Kokainbesitzes (vgl. Ziff. I.5. vorne). 12.2 Verkaufen und Verschaffen von Kokain Ebenso zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte – neben der Tathandlung des Besitzes gemäss rechtskräftigem Schuldspruch – die Tathandlungen des Veräusserns und des Verschaffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllte, indem er 600 Gramm Kokaingemisch (240 Gramm reines Kokain) an C.________ und 50 Gramm Kokaingemisch (33 Gramm reines Kokain) an E.________ übergab bzw. veräusserte und während seiner Ferienabwesenheit eine Stellvertretung organisierte, welche C.________ weitere 80 Gramm Kokain- gemisch (32 Gramm reines Kokain) übergab (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 587 f.). 12.3 Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und subjektiver Tatbestand Mit der festgestellten Menge von insgesamt 353.6 Gramm reinem Kokain, das der Beschuldigte verkauft, verschafft oder besessen hat (48.6 Gramm besessen, 240 Gramm veräussert und 80 Gramm verschafft an C.________ sowie 33 Gramm veräussert an E.________), brachte er in abstrakter Weise und zumindest mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Es steht dabei ausser Frage, dass der Erwerb und Weiterverkauf des Kokains durch den Beschuldigten direktvorsätzlich erfolgte und er sich darüber im Klaren war, dass eine solche Menge an erworbenen und weiterverkauften Kokains zumindest mittelbar geeignet ist, die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr zu bringen. Zum Einwand der Verteidigung, es sei keine Vielzahl von Menschen gefährdet worden, zumal er den grössten Teil des Kokaingemischs an C.________ veräus- sert habe, kann aus der Begründung im Urteil SK 19 89 zitiert werden: 36 Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine Vielzahl von Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG dar, wenn zwanzig Personen betroffen sind (BGE 108 IV 63 E. 2c; 121 IV 332 E. 2a). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist jedoch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefähr- det wurden, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2a; 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmäs- sige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei de- nen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu. Von einer solchen Konstellation ist nur auszugehen, wenn eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge an eine naheste- hende Person zum Konsum abgegeben wurde und dabei die Gewissheit bestand, dass die Drogen nicht an Dritte weitergegeben würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil BGE 120 IV 334 E.2b/aa fest, der qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sei trotz Überschreitens der qualifizierten Menge nur nicht erfüllt, wenn der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Drogen für den Konsum des anderen besorge. Diesem Urteil lag folgende Situation zu Grunde (vgl. auch BGE 111 IV 31 E. 2): Nach dem angefochtenen Urteil gab er [der Beschwerdegegner] dieser [seiner Part- nerin] rund 50 Gramm (gestrecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts be- zahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Kon- sum aus ihrer Situation heraushelfen wollte. Ausserdem war er von keinerlei finanziellen Interessen geleitet, vielmehr erlitt er selbst durch seine Geschäfte einen Verlust. Ins Gewicht fällt sodann, dass er selber begann, Drogen zu konsumieren und schliesslich ebenfalls abhängig wurde. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt, kann die abstrakte Gefahr, dass Betäu- bungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Jedenfalls ist der Umstand, dass die süchtige Person dadurch vor Beschaf- fungskriminalität, Prostitution und einem Abgleiten in Verwahrlosung bewahrt wird, stärker zu gewich- ten als die bloss abstrakte Gefahr des weiteren Inverkehrgelangens von Betäubungsmitteln. Die Wei- tergabe an den drogensüchtigen Partner unterscheidet sich wesentlich von der Tätigkeit des gefährli- chen Drogenhändlers, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen, – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Kon- sumenten Drogen verkauft. Diesen wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Vorliegend ist von keiner solchen Konstellation auszugehen. Der Beschuldigte stand zu C.________ in keinem besonders nahen Verhältnis. Er hatte keinerlei Ga- rantie dafür, dass C.________ das Kokain selbst konsumiert und nicht allenfalls auch an Dritte weitergibt oder gemeinsam mit Dritten konsumiert. Es dürfte ihm denn auch schlicht egal gewesen sein. Kommt hinzu, dass er daneben auch E.________ mit Kokaingemisch belieferte und bei der Hausdurchsuchung in der Jacke des Beschuldigten eine grössere Menge an Kokaingemisch sichergestellt wurde, die zur Weiterveräusserung bestimmt war. Der Beschuldigte hat somit zu- mindest an eine weitere Person Kokain veräussert und es war auch bei C.________ einzig das finanzielle Interesse Triebfeder. Wird das Kokain wie im vorliegenden Fall weitergegeben und nicht selbst konsumiert, genügt bereits der 37 Erwerb und der Besitz einer qualifizierenden Menge für die Erfüllung des Qualifika- tionstatbestands (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 190 zu Art. 19 BetmG). Die vom Beschuldigten besessene und weiterveräusserte Menge reinen Kokains übersteigt die vom Bundesgericht bei 18 Gramm festgelegte Schwelle um ein Mehrfaches. Es liegt folglich keine Ausnahme im Sinne der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die trotz Überschreitens der Menge von 18 Gramm reinen Kokains ein Absehen von der mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG in Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen kann. 12.4 Fazit Der Beschuldigte beging – neben dem Besitz von 113 Gramm Kokaingemisch (48.6 Gramm reines Kokain) i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, begangen am 9. Mai 2019 – objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, indem er: - im Zeitraum von Anfang Mai 2018 bis Anfang Januar 2019 sowie von Ende Fe- bruar 2019 bis 9. Mai 2019 600 Gramm Kokaingemisch (240 Gramm reines Kokain) an C.________ veräusserte; - im Zeitraum von Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 80 Gramm Ko- kaingemisch (32 Gramm reines Kokain) an C.________ verschaffte; - im Zeitraum von 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 50 Gramm Kokaingemisch (33 Gramm reines Kokain) an E.________ veräusserte. Er handelte hierbei direktvorsätzlich und damit subjektiv tatbestandsmässig. Man- gels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte für die Vorwürfe des Veräusserns und Verschaffens in Verbindung mit dem bereits rechts- kräftigen Schuldspruch wegen Besitzes gemäss Ziffer I.4. des erstinstanzlichen Ur- teildispositivs wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar- gelegt. Darauf wird verwiesen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da eine Handlungseinheit vorliegt, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Es sind keine aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu ver- lassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bun- desgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht so- 38 mit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Objektive Tatkomponenten Gefährdung des geschützten Rechtsgutes Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhalts- punkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 93 zu Art. 47 StGB). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle Hansjakob (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, unge- fähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Ein- zelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abwei- chende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung in der Vor- auflage mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandel- ten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesag- ten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob an. Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. 39 Der Beschuldigte besass, veräusserte und verschaffte insgesamt 353.6 Gramm reines Kokain. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das fast 20- Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit als erheblich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung erachtet es die Kammer als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechtsgutgefährdung auf 32 Monate festzusetzen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) sind zum einen der längere Zeit- raum von etwas mehr als einem Jahr und die beachtliche Anzahl an Veräusse- rungshandlungen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (zu Beginn alle 14 Ta- ge und schliesslich zwei Mal wöchentlich 5 bis 10 Gramm an C.________ sowie zwei grössere Lieferungen an E.________). Gemäss SCHLEGEL/JUCKER kann der Art der Handlung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. So wiege der Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen werde, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen könnten (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB). Dass der Beschuldigte sich hauptsächlich wegen Weitergabehandlungen strafbar gemacht hat, wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Dass es sich dabei – so- weit bekannt – primär um einen Abnehmer handelte und der Beschuldigte keinen erweiterten Abnehmerkreis hatte, ist demgegenüber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine grössere Verschuldensminderung rechtfertigt sich nicht, dürfte dieser Umstand doch in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei C.________ um einen lukrativen Kunden handelte, der ohne grössere Risiken mit grösseren Mengen Kokain beliefert werden konnte. Eine besondere kriminelle Energie, die über die Veräusserungshandlungen hinausgeht, lässt sich insoweit feststellen, als der Beschuldigte eine Ferienvertretung organisierte, offensichtlich, um C.________ während seiner Abwesenheit weiter beliefern zu können und nicht an einen anderen Verkäufer zu verlieren. Betreffend den Besitz hat er keine be- sonderen Vorkehrungen getroffen und das Kokain ohne weitere Schutzvorkehrun- gen in seiner Jacke aufbewahrt. Auf der Hierarchiestufe ist der Beschuldigte betref- fend die Veräusserungen an C.________ (Endabnehmer/Konsument) im unteren Drittel bzw. in der unteren Hierarchie und betreffend die Veräusserungen an E.________ (Lieferung an einen Weiterverkäufer) im mittleren Drittel bzw. in der mittleren Hierarchie anzusiedeln. Er handelte dabei – soweit ersichtlich – selbstän- dig und nicht auf Anweisung Dritter. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass er in eine streng hierarchische Struktur eingebunden gewesen wäre oder über keine Handlungsfreiheit verfügt hätte. Dass es betreffend die sichergestellten 113 Gramm Kokaingemisch beim blossen Besitz blieb, ist neutral zu gewichten, da es lediglich aufgrund der Verhaftung zu keinem Verkauf dieses Kokains gekommen ist (ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 366 vom 19. Februar 2021 E. 13.1.1). 40 Insgesamt ist die Art und Weise der Rechtsgutgefährdung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des langen Tatzeitraums, der beachtlichen Anzahl an Ver- äusserungshandlungen, der teilweise auf der mittleren Hierarchiestufe anzusie- delnden Tathandlungen und der Organisation einer Ferienvertretung verschulden- serhöhend zu gewichten. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweg- grund, der einem Drogenhandel in der Regel inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Umso weniger, als der Beschuldigte sich trotz seiner Erwerbstätigkeit bei Q.________ und als P.________(Beruf) sowie dem als Schweizer Bürger gesicherten Aufenthalt in der Schweiz dazu entschlossen hat, den Lebensunterhalt teilweise deliktisch zu bestreiten. Damit unterscheidet sich seine Situation massgeblich von derjenigen eines Täters, der keine anderen Perspektiven hat und sich einzig zum Zweck des Drogenhandels in der Schweiz aufhält. Eine besondere Notlage oder finanzielle Engpässe sind damit einhergehend nicht auszumachen. Dem Beschuldigten war es anfangs 2019 vielmehr möglich, für rund acht Wochen zu verreisen. Die Taten wären für den Beschuldigten somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit leicht verschuldenserhöhend zu ge- wichten. 15.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch im unteren Drittel anzusiedeln. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ei- ne Strafe von 39 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemes- sen. 15.4 Täterkomponenten 15.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Ausnahme einer Vorstrafe zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu einer be- dingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Aus dem Leumundsbericht und der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des 41 Beschuldigten sind somit neutral zu gewichten (vgl. Leumundsbericht pag. 671 ff. und Einvernahme pag. 689 ff.). 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschä- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- den, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm ohnehin hätte nach- gewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert. So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. August 2022 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, begangen am 19. Juni 2022, zu einer bedingten Gelds- trafe und einer Busse verurteilt (pag. 682 f.). Da es sich dabei in Bezug auf den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um keine einschlägige Delinquenz handelt, wirkt sich die erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens nur leicht straferhöhend aus. 15.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Solche aussergewöhnli- chen Umstände liegen beim Beschuldigten nicht vor. Dem Vorbringen der Verteidi- gung, wonach eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliege, weil der Beschuldigte sei- ne Ehefrau im Pflegeheim nicht mehr besuchen könnte, sollte er zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt werden, kann nicht gefolgt werden. Dieser Umstand stellt keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar. Zudem ist fraglich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau überhaupt (noch) eine gelebte Ehe vorliegt. Die Ausführungen im Austrittsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. August 2023 lassen jedenfalls Zweifel daran aufkommen. So ist festgehalten, dass eine «belastete Beziehung» vorliege und sich die Ehefrau ei- ne Rückkehr in ihre häusliche Umgebung nicht mehr vorstellen könne. Als Kontakt- person unter der Rubrik «Support» wird die Tochter und nicht der Beschuldigte aufgeführt (pag. 710). Ebenso wenig ist aufgrund der von der Verteidigung erwähn- ten Möglichkeit, dass der Beschuldigte das Schweizer Bürgerrecht verlieren könn- te, von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 15.4.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe und der Ver- urteilung während hängigen Strafverfahrens leicht straferhöhend im Umfang von einem Monat aus. 42 15.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten (d.h. 3 Jahren und 4 Monaten) als angemessen. Die ausgefällte Strafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 9. Mai 2019 bis 19. Juli 2019 in Untersuchungs- haft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 72 Tagen ist ihm vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'728.00 zu tragen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 6’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 17. Amtliche Entschädigung der Verteidigung 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter Ziffer I.5. erwähnt, ist die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 7'018.30. Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entspre- chend verurteilt. Damit ändert sich nichts an der Auferlegung sowie an der Rück- 43 und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'018.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'282.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 7. August 2023 einen totalen Aufwand von 29.15 Stunden aus (pag. 714 ff.). Die Kammer kürzt den gel- tend gemachten Aufwand für Besprechungen auf drei Stunden, für Korrespondenz mit Dritten und Gerichten auf eine Stunde und 47.5 Minuten (Abzug von 5 Minuten für Brief an Obergericht betreffend Bestätigung Aktenerhalt, da Sekretariatsarbeit), für Studium erstinstanzliches Urteil und Berufungserklärung auf drei Stunden, für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auf sieben Stunden und für die Nach- bearbeitung auf 30 Minuten. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von total 21 Stunden und 25 Minuten. Die geltend gemachten Ausla- gen (Kleinspesenpauschale von 3 % sowie Auslagen von CHF 196.90) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 4'956.85. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 4'956.85 im Umfang von CHF 4'859.95 (ohne Dolmetscherkosten; Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO verzichtet hat. VI. Verfügungen 18. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 44 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 19. Das Urteil wird dem Staatssekretariat für Migration SEM zwecks Überprüfung der erleichterten Einbürgerung (Art. 75 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ sowie Art. 36 BüG) mitgeteilt. 20. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- mässig qualifiziert begangen am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Be- sitz von 113 Gramm Kokaingemisch (48.6 Gramm reines Kokain) schuldig erklärt wurde; 2. A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 977.50 verurteilt wurde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB); 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: StundenSatz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’449.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’516.50 CHF 501.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’018.30 volles Honorar 32.25 250.00 CHF 8’062.50 Sekretariat 6.33 80.00 CHF 506.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’635.50 CHF 664.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’300.40 4. Weiter beschlossen wurde, dass: 4.1 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie die nachfolgenden Ge- genstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. C5) - 3 SIM-Karten Lycamobil (Ass.-Nr. C6) - 1 Säcklein mit weissem Pulver, 36.2 g brutto (Ass.-Nr. C7) - 1 Mobiltelefon Samsung weiss (Ass.-Nr. C9) - div. SIM-Karten-Halterungen (Ass.-Nr. C10) - 1 Mobiltelefon Samsung weiss/silber (Ass.-Nr. C11) - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C12) - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C13) - div. SIM-Karten Lyca (Ass.-Nr. C15) 46 4.2 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden: - div. Papiere (Ass.-Nr. C16) 4.3 die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ von CHF 977.50 mit dem beschlagnahmten Betrag von CHF 977.50, bestehend aus CHF 950.00 sowie aus EUR 25.00 (umgerechnet CHF 27.50), verrechnet wird. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch: 1. Veräussern von 600 Gramm Kokaingemisch (240 Gramm reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von Anfang Mai 2018 bis Anfang Januar 2019 sowie von Ende Februar 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 2. Verschaffen von 80 Gramm Kokaingemisch (32 Gramm reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft); 3. Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch (33 Gramm reines Kokain) an E.________, begangen im Zeitraum von 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); und gestützt darauf und den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. hiervor sowie in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 333 StGB; Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten; Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen (9. Mai 2019 bis 19. Juli 2019) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'728.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'018.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 47 dem vollen Honorar, entsprechend CHF 2'282.10, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.42 200.00 CHF 4’284.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 128.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’512.50 CHF 347.45 Auslagen ohne MWST (Dolmetscherkosten) CHF 96.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’956.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'956.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 4'956.85 im Umfang von CHF 4'859.95 (oh- ne Dolmetscherkosten; Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO) zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich auf das Nach- forderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO verzichtet hat. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AE.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AE.________ Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) 48 - dem Staatssekretariat für Migration (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Oktober 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 S.________(Ortschaft) 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 49