__ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. A.________ hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'195.80, ausmachend CHF 1'313.70, zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.