A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 881.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 215.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des früheren unentgeltlichen Rechtsbeistands der Strafklägerin B.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: