_ für die amtliche Verteidigung von A.________ somit noch mit CHF 9'216.95. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher C.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. A.________ hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'216.95, ausmachend CHF 1'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).