2. der versuchten Nötigung, begangen ca. im Sommer 2018 in .________ z. N. B.________, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, 181 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3’150.00. Die Untersuchungshaft von 95 Tagen wird im Umfang von 95 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.