Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 16. November 2023 ist aufgefallen, dass im oberinstanzlichen Urteil betreffend das erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) fälschlicherweise die falschen Löschfristen aufgeführt wurden.