Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 954.00 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).