135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 bestimmt (pag. 1287 ff.). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.