32 die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'195.80, ausmachend CHF 1'313.70, zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).