Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher C.________ wurde bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (pag. 1319 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 881.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.___