Es wird festgestellt, dass Fürsprecher C.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'216.95, ausmachend CHF 1'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.