b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher C.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 11. Dezember 2021 (pag. 1086 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1208 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde bereits ein amtliches Honorar von CHF 9'063.60 fest-