20. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/7), insgesamt ausmachend CHF 1’177.55 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), aufzuerlegen.