Es sind keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden (pag. 1367). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Pro-