17. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten im Kosovo von 700.00 Euro monatlich aus und legte die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 fest (pag. 1206, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).