16. Konkretes Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Drohung und versuchter Nötigung eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 105 Tagessätzen hinausgehen. An diese 105 Tagessätze ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 95 Tagessätzen anzurechnen.