29 nuar 2020 E. 2.6.4; 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.