15. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren korrekt wiedergegeben (pag. 1205 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb darauf verwiesen werden kann. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; 6B_1107/2019 vom 27. Ja-