Für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist mit 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten zu asperieren. Somit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 110 Strafeinheiten.