Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist nicht seinem Verhalten zu verdanken, sondern kam dadurch zustande, dass die Privatklägerin die Polizei rief und ihr Arbeitgeber sich einschaltete und die Privatklägerin nach Hause schickte. Für den Versuch erscheint daher nur eine geringe Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten als angemessen. 14.5 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.