vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Der Beschuldigte hat alles getan, um die Nötigung zu vollenden. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist nicht seinem Verhalten zu verdanken, sondern kam dadurch zustande, dass die Privatklägerin die Polizei rief und ihr Arbeitgeber sich einschaltete und die Privatklägerin nach Hause schickte.