Er habe die Privatklägerin aufgesucht, um den Wohnungsschlüssel zu erhalten. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte die Pause oder den Feierabend der Privatklägerin hätte abwarten können oder indem er sie in angemessenem Ton um den Wohnungsschlüssel hätte bitten können. Dazu wäre kein Abbruch der Arbeit nötig gewesen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen.