28 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Gründen. Als Beweggrund gab er an, die Privatklägerin habe ihn am Vorabend nach einem Streit aus der Wohnung geworfen und er habe die Nacht auswärts verbringen müssen. Er habe die Privatklägerin aufgesucht, um den Wohnungsschlüssel zu erhalten.